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Die Abwägung der Haftungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ergibt zu Gunsten des Klägers nur eine Haftungsquote der Beklagten i.H.v. 20 %. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Verkehrsunfall vom 08.03.2014 ganz überwiegend aufgrund des Verschuldens des Fahrers des Fahrzeugs des Klägers herbeigeführt wurde, in dem dieser ein Überholmanöver fuhr unter Missachtung seiner Verpflichtungen aus § 5 StVO. Insbesondere fällt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO erheblich ins Gewicht, wonach nur so überholt werden darf, dass derjenige, der überholt wird, nicht behindert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |