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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden sind. Daher stehen ihm keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Die Widerklage auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung war hingegen begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |