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Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung für ein sicherungsübereignetes Fahrzeug ist prozessführungsbefugt, Leistung an den Sicherungseigentümer als Versicherten zu begehren, da es sich um einen Fall der Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von A.2.4 AKB in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VVG handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |