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Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf können verjährt sein, wenn der Käufer trotz positiver Kenntnis von technischen Abweichungen über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und damit konkludent auf seine Rechte verzichtet. Eine arglistige Täuschung des Verkäufers über Unfallschäden ist nicht gegeben, wenn diese ohne Zuhilfenahme von Messgeräten nicht erkennbar waren und dem Verkäufer keine Kenntnis davon nachgewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |