Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 03.03.2016: Gebrauchtwagenkauf: Sachmängelhaftung, Arglist und konkludenter Verzicht bei bekannten technischen Abweichungen




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 03.03.2016 - 4 O 114/15) hat entschieden:

   Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf können verjährt sein, wenn der Käufer trotz positiver Kenntnis von technischen Abweichungen über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und damit konkludent auf seine Rechte verzichtet. Eine arglistige Täuschung des Verkäufers über Unfallschäden ist nicht gegeben, wenn diese ohne Zuhilfenahme von Messgeräten nicht erkennbar waren und dem Verkäufer keine Kenntnis davon nachgewiesen werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Wuppertal örtlich zuständig gemäß § 29 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsstandvereinbarung unter Ziffer IX. der ausweislich der verbindlichen Bestellung wirksam in den Kaufvertrag einbezogenen Gebrauchtwagen‑Verkaufsbedingungen, die den Sitz der Beklagten als das zuständige Gericht bestimmt, bindet den Kläger nicht. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten E-Mails Diplom-Ingenieur und geschäftsansässig unter der Bezeichnung "V Architekten" in P. Damit als Angehöriger eines sogenannten "freien Berufes" ist der Kläger nicht prorogationsfähig im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB bzw. §§ 123 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 2 erste Alternative BGB, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.

Die geltend gemachten Klageanträge resultieren aus der Rücktrittserklärung vom Fahrzeugkaufvertrag unter dem 25.02.2015. Soweit der Kläger nun mit Schriftsatz vom 14.12.2015 bei gleichbleibenden Klageanträgen vom Rücktritt zum "großen Schadensersatz" (Schadensersatz statt der Leistung) übergegangen ist, ist sein Begehren unschlüssig. Gemäß § 325 BGB sind zwar Rücktritt und Schadensersatz miteinander kombinierbar, der nun nach seinem Vorbringen vom Kläger begehrte Schadensersatz statt der Leistung findet sich aber nicht in seinen Anträgen wieder, diese sind gleichbleibend auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme gerichtet.

2.

Ungeachtet dessen stehen dem Kläger aber auch keine Sachmängelgewährleistungsrechte, insbesondere nicht auf Rücktritt, gemäß der Erklärung vom 25.02.2015 zu, denn die - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit der allgemeinen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen - zwischen den Parteien unter dem 23.04.2013 einzelvertraglich vorgenommene Beschränkung der Sachmängelhaftung auf zwölf Monate führt zur Annahme der Verjährung der erst unter dem 15.04.2015 erhobenen Ansprüche des Klägers.

Der Kläger kann sich hier auch nicht etwa auf die Unwirksamkeit der Beschränkung der Sachmängelhaftung berufen, weil etwa die Beklagte Mängel arglistig verschwiegen hätte, § 444 BGB.

Mit Blick auf die klägerseits behaupteten unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur Vergleichbarkeit des vorliegenden US-Modells mit europäischen Fahrzeugen kann letztlich sogar dahinstehen, ob die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten unzutreffende Angaben "ins Blaue hinein" gewesen sind und damit einer Arglist gleichzustellen sind. Denn jedenfalls war dem Kläger, für den nach seinen Angaben gerade die Möglichkeit des Einbaus eines europäischen Navigationssystems unter Beibehaltung sämtlicher Funktionen der Lenkradsteuerung und Freisprechfunktion von besonderer Bedeutung war - dies findet sich so allerdings nicht im vorgelegten Schriftverkehr wieder, schon aufgrund der Angaben seiner Werkstatt in M, mit der er die Möglichkeiten des Einbaus eines Navigationssystems besprochen hat, und sodann und insbesondere aufgrund der E-Mail der Spezialfirma Y vom 28.10.2013 bekannt, dass sich seine Wunschvorstellung gerade nicht realisieren lässt. Bereits seit diesem Zeitpunkt wusste der Kläger also, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, bis auf den Tacho und die Antennen am Kofferraumdeckel unterscheide sich das Fahrzeug nicht von den europäischen Autos, unzutreffend sind. Gleichwohl hat der Kläger im Nachgang zu dieser Erkenntnis nichts gegenüber der Beklagten unternommen, um seine Rechte mit Blick auf die ihm nun bekannte fehlende Kompatibilität des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu europäischen Modellen zu sichern. Auf die Umstände zu "technischen Abweichungen" hat sich der Kläger erstmals im Rücktrittsschreiben vom 25.02.2015 berufen. Dass ihm in der Zwischenzeit, wie er behauptet erst im November 2014, weitergehende Abweichungen mit Blick auf andere Bauteile (Reifendrucksensoren, Radio-Data-System etc.) bekannt geworden sind, ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Trotz der positiven Kenntnis von aus seiner Sicht unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten hat er über den Zeitraum von rund 16 Monaten nichts unternommen, um sich seiner Ansprüche zu rühmen. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vertraglich getroffenen Vereinbarungen kann dies "Stillhalten" des Klägers nicht anders verstanden bzw. bewertet werden als dahingehend, dass er aus dem Gesichtspunkt der technischen Abweichungen hinaus keine Rechte beansprucht, vielmehr - sofern diese bestehen - hierauf konkludent verzichtet.

Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht unter Berücksichtigung der in der Klageschrift vom 15.04.2015 erstmals erklärten hilfsweisen Anfechtung des Rechtsgeschäfts. Zum Zeitpunkt der Erklärung war die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB schon lange mit Blick auf die seit Oktober 2013 bekannten und nach seinem Vorstellungsbild nun unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu den technischen Abweichungen abgelaufen.

Aber auch hinsichtlich der klägerseits behaupteten am streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegenden massiven Unfallschäden besteht für ihn kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz.

Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob überhaupt ein Unfallschaden am Fahrzeug vorliegt, bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch ihre handelnden Vertreter hier arglistig einen solchen verschwiegen hat. Der Kläger ist beweisfällig geblieben, sofern er behauptet, ein schwerer Unfallschaden sei bereits auf den ersten Blick erkennbar und hätte durch die Beklagte bei oberflächlicher Begutachtung des Autos festgestellt werden müssen.

Der Zeuge U, Kfz-Bewerter bei der DEKRA und damals untersuchender Sachverständiger des Fahrzeugs des Klägers, hat im wesentlichen bekundet, zwar habe er Staubeinschlüsse finden können und auch hätten die Spaltmaße nicht gestimmt, zudem sei nachlackiert worden. Der Zeuge hat aber auch ausgesagt, dass einfach so, wenn das Auto draußen vor der Tür stehe, quasi im Vorbeigehen, ihm diese Sachen auf den ersten Blick auch nicht auffallen würden. Gleichermaßen hat der Zeuge N, Automobilverkäufer bei Audi, ausgesagt, der Zeuge U von der DEKRA habe ein Bewertungsgutachten erstellt und festgestellt, dass das Fahrzeug wohl einen Unfallschaden gehabt habe bzw. nachlackiert worden sei, auf dessen Feststellungen hätte er sich verlassen. Vom Nachlackieren her habe man nichts erkennen können, ohne die Zuhilfenahme von Messgeräten sei nichts festzustellen gewesen.

Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Zeugen zu zweifeln. Beide Zeugen, insbesondere der Zeuge U nach Vorlage des schriftlichen von ihm gefertigten Berichts, haben überzeugend mitgeteilt, dass zwar Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen worden sind, diese aber ohne weiteres nicht zu erkennen gewesen waren. Warum vor diesem Hintergrund nun gerade die Beklagte eine andere Kenntnis, bzw. überhaupt Kenntnis von einem schweren Unfallschaden gehabt haben soll, erschließt sich nicht. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Zeugen U mitgeteilten beträchtlichen Lackschichtdicken, die aber ohne die Zuhilfenahme von Messgeräten eben nicht festzustellen waren. Gegen die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang auch nicht der bei ihr vorhandene und erst im Zuge des Verfahrens vorgelegte Bericht der Firma C, dem Onlineportal, über das die Beklagte den Wagen ihrerseits ersteigert hat. Zwar verweist dieser Bericht auf der ersten Seite auf einen stattgehabten Vorschaden, auf der zweiten mit Bildern versehenen Seite ist insoweit die Rede von einem "Kratzer Schweller links". Mit Blick auf diese Beschädigung hat der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeuge eben so bei ihnen angekommen sei und sie gesehen und festgestellt hätten, dass eine Lackierung ohne großen Austausch von Teilen möglich gewesen sei. Weiter hätten sie nicht geprüft, da für sie nichts Offensichtliches am Auto vorhanden gewesen sei. Es sei schlicht nichts weiter zu tun gewesen, als eben diesen Kratzer am Schweller links durch Lackierarbeiten zu beseitigen. Auch aus diesen Angaben folgt keinerlei Kenntnis der Beklagten von einem schweren Unfallschaden, den sie gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen hätte. Dass dieser "Kratzer Schweller links", der vollumfänglich beseitigt worden ist, dem Kläger nicht bekannt gemacht worden ist, ist unschädlich. Ein - zudem fachmännisch beseitigter - Kratzer begründet keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Soweit die Behauptung des Klägers mit Blick auf einen vorliegenden Unfallschaden denn auch weiter dahin geht, dass offenbar elektronische Steuerungsteile überbrückt worden sind, ausgelöst Airbags nur unzulänglich wieder ausgetauscht bzw. vernäht worden sind und auch ein Gurtstraffer nicht dem Sicherheitsstandard entspricht, handelt es sich hierbei um solche Mängel, die nicht im Zusammenhang mit dem nun bekannten "Kratzer Schweller links" stehen. Weitergehende Anhaltspunkte für andere Vorschäden bzw. einen über die Information des Onlineportals C hinausgehenden Zustandsbericht bestehen hier nicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen D, der zwar einerseits bekundet hat, dass alle Onlineangebote einen detaillierten Bericht enthalten, der typischerweise Schäden, technische Ergebnisse und sonstige Angaben enthält, anderseits aber auch darauf verwiesen hat, dass es keine Mindestanforderungen gebe, die an ein bestimmtes Einstellen auf der Plattform zu stellen seien. Hinsichtlich des konkret vorhandenen C-Berichts über das streitgegenständliche Fahrzeug hat der Zeuge bekundet, es fehle eine Verlinkung auf einen sogenannten Autobloxx-Bericht, der sodann all diese Angaben enthalte, so dass für ihn, den Zeugen, davon auszugehen sei, dass wenn kein solcher Link vorhanden sei, eben auch keine Autobloxx-Bewertung da sei. Dem ist nichts hinzuzufügen, überdies ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass hier vertiefende Kenntnisse auf Seiten der Beklagten vorhanden sind, die sie dann arglistig verschwiegen hätte. Ebenso ergibt sich nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte, die nach ihren Angaben das Fahrzeug mit dem bekannten Bericht der Firma C über das Versteigerungsportal erworben hat, tatsächlich Kenntnis von der klägerseits behaupteten Fahrzeughistorie eines Totalschadens in den USA, sodann Export nach Litauen und wieder Import in die Niederlande hatte. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2015 letztlich vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dieser habe im Rahmen seiner Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass das Fahrzeug bereits als unfallfrei in die Niederlande eingeführt worden sein solle. Wenn dem so war, dann stellt sich erst recht die Frage, aufgrund welcher Umstände die Beklagte davon abweichende und gegenteilige Erkenntnisse gehabt haben soll.

Schließlich sieht das Gericht auch keine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers dahingehend, dass dieser die Herkunft seines eigenen Erwerbs offenbaren müsste. Jedenfalls wäre das Unterlassen einer solchen Angabe ohne eine irgendwie hierauf gerichtete Nachfrage des Erwerbers nicht einem arglistigen Verschweigen von offenbarungspflichtigen Umständen gleichzusetzen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitergehende Aufklärung des Vorliegens eines Unfallschadens durch Vernehmung des im Beweisbeschluss vom 01.12.2015 benannten Zeugen D2 nicht maßgeblich an. Seine Einvernahme hatte daher zu unterbleiben, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Arglist der Beklagten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: bis 20.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2016/4_O_114_15_Urteil_20160303.html - DE:LGW:2016:0303.4O114.15.00

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