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Die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln und der des BGH, der die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel nicht als rechtsfehlerhaft erachtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |