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Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden in Folge des Verkehrsunfallereignisses ist unter Beachtung einer Anspruchskürzung in hälftiger Höhe gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen, da diesem eine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII zugutekommt. Die Enthaftung des Beklagten zu 1), des Fahrers, führt zu einer Anspruchskürzung des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |