Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 03.02.2016: Verkehrssicherungspflicht des Landes bei unzureichender Straßengriffigkeit für Motorradfahrer




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 03.02.2016 - 9 O 86/15) hat entschieden:

   Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Eine mangelhafte Griffigkeit des Fahrbahnbelags, die bereits seit Jahren bekannt ist und Motorradfahrern bei Nässe trotz Sorgfalt die gefahrlose Passage unmöglich macht, stellt eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld

in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und

die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, §§ 9, 9 a, Straßen- und Wegegesetz NW.

1.

Aufgrund des schlüssigen Klägervorbringens steht fest, dass der Kläger am 14.07.2012 gegen 9.40 Uhr mit seinem Motorrad kurz hinter der Ortsdurchfahrt X einen Unfall erlitten hatte, indem sein Motorrad seitlich weggerutscht ist. Die Beklagte ist dem substantiierten und detailliert vorgebrachten Klägervorbringen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ihr schlichtes Bestreiten genügt angesichts der mittlerweile beiderseits bekannten Gesamtumstände (Unfall mehrerer Motorradfahrer zum gleichen Zeitpunkt an der Unfallstelle; Vorprozess Landgericht D 9 O 135/14) nicht. Dies gilt auch hinsichtlich des Bestreitens des Eigentums des Klägers an dem beschädigten Motorrad. Dieser Sachverhalt entspricht auch den Feststellungen der Kreispolizeibehörde W.

2.

Das Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle eine unzureichende Griffigkeit aufgewiesen hatte.

2.1.

Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Es muss dabei nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann demgemäß nicht gefordert werden. Denn auch der Straßennutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer orientiert.

2.2.

Diesen Maßgaben hat das beklagte Land nicht entsprochen. Die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Gutachten haben ergeben, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle mindestens seit dem Jahr 2008 eine mangelhafte Griffigkeit aufwies, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Bereits im Rahmen der

Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 ist eine Griffigkeit ermittelt worden, die mit einem Seitenkraftbeiwert unterhalb des sogenannten Schwellenwerts des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Merkblattes zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (MBGriff) lag und zu einer Bewertung mit "mangelhaft" führte. Die im Jahre 2008 erhobenen Werte korrespondieren mit dem Ergebnis der Messung, die der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S bei Anfertigung seines Gutachtens vom 18.12.2013 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts B (18 OH 2/13) durchführen ließ. Angesichts dieser Situation wäre der für das Land handelnde Straßenbau NRW dringend zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle gehalten gewesen, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung des entsprechenden Straßenabschnitts.

Die demgegenüber von dem beklagten Land hervorgehobenen Regelungen des Merkblatts MBGriff stehen dem nicht entgegen. Die dort enthaltenen Voraussetzungen für die Einleitung von sichernden Maßnahmen, nämlich Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr, widersprechen den Anforderungen an eine wirksame Verkehrssicherungspflicht. Das Unterlassen entsprechender Überlegungen durch die Bedienstenten des beklagten Landes ist dem Land schuldhaft zuzuordnen. Daran ändert auch die im Jahr 2011 durchgeführte Nachbetrachtung zu der Erhebung im Jahr 2008 nichts. Auch insoweit mangelt es an den zielführenden Schlussfolgerungen, die bestehende Gefahrenquelle zu beseitigen.

2.3.

Im Rahmen des Unfallgeschehens hat indessen auch die von dem Motorrad ausgehende typische allgemeine Betriebsgefahr mitgewirkt, die sich hier insbesondere aufgrund der relativen Instabilität eines Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, realisiert hat. Diese Betriebsgefahr ist mit 25 % in Ansatz zu bringen.

3.

Der Kläger hat den ihm entstandenen Fahrzeugschaden hinreichend nachvollziehbar dargetan. Insoweit hat er das Schadensgutachten des Ingenieurbüros I2 vom 22.04.2013 vorgelegt, aus dem sich ein Schaden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 2.600,-- € ergibt. Erheblichen Einwendungen hat das beklagte Land dagegen nicht vorzubringen vermocht. Dies gilt auch hinsichtlich der für das Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von 540,-- € sowie für die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale von 25,-- €. An einem erheblichen Bestreiten fehlte es auch hinsichtlich der weiteren Position, nämlich Reparatur der Motorradlederkleidung in Höhe von 1.008,82 €. Ebenso sind die Behandlungskosten von 10,-- € Zuzahlung für das Quartal III/12 sowie die Zuzahlungen für Physiotherapie von 2 x 18,82 € sowie für verordnete Medikamente von 20,-- € schlüssig dargelegt, ohne dass das beklagte Land dem in erheblicher Weise entgegengetreten wäre.

Mithin ergibt sich folgender, in die weitere Schadensberechnung einzustellender materieller Gesamtschaden des Klägers:

Fahrzeugschaden 2.600,00 €

Gutachtenkosten 540,00 €

pauschale Kosten 25,00 €

Motorradkleidung 1.008,82 €

Quartalszuzahlung 10,00 €

Zuzahlung Physiotherapie 37,64 €

Medikamentenzahlung 20,00 €

Summe 4.241,46 €

Unter Anwendung der oben festgestellten Haftungsquote der Beklagten von 75 % folgt daraus ein ersatzfähiger materieller Schaden in Höhe von 3.181,10 €.

Das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld ist in Höhe von 800,-- € begründet. In der Bemessung dieses Betrags schlägt sich die durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierte Verletzung des Klägers nieder, die letzten Endes zu Schmerzen führten, die noch gut drei Wochen über den Unfallzeitpunkt hinaus anhielten und schließlich die Vornahme eines MRT erforderten. Ebenso musste das Regulierungsverhalten des beklagten Landes Berücksichtigung finden, das von vornherein jegliche Verantwortlichkeit von sich gewiesen hatte. Überdies war allerdings auch ein Mitverursachungsanteil des Klägers an dem Zustandekommen des Unfalls mit zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800,-- € gerechtfertigt, aber auch ausreichend.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 288, 286 BGB begründet.

4.

Der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende gerechtfertigte Streitwert in Höhe von 3.981,10 € führt hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu folgender Berechnung:

Grundgebühr 1,3 318,50 €

20 % Pauschale 20,00 €

Zwischensumme 338,50 €

Umsatzsteuer 19 % 64,32 €

Summe 402,82 €.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich der geltend gemachte Zinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Der Ausspruch über die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2016/9_O_86_15_Urteil_20160203.html - DE:LGDT:2016:0203.9O86.15.00

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