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Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Eine mangelhafte Griffigkeit des Fahrbahnbelags, die bereits seit Jahren bekannt ist und Motorradfahrern bei Nässe trotz Sorgfalt die gefahrlose Passage unmöglich macht, stellt eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |