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In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier ge-genüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. (Leitsätze des Gerichts) |