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Erforderlich sind nur solche Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf; grundsätzlich ist nur der auf dem Markt zugängliche sog. Normaltarif ersatzfähig. Ist dem Geschädigten aufgrund der konkreten Unfallsituation der Normaltarif nicht zugänglich, ist eine Erhöhung des Normaltarifes zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gerechtfertigt. Zur Bestimmung des Normaltarifs ist die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Mietpreisspiegeln Schwacke und Fraunhofer eine vorzugswürdige Grundlage zur Schätzung gemäß § 287 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |