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Nach der Aufhebung des § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes NRW (GV. NRW. 2023, S. 1394) am 29.12.2023 fehlt es für die Kostenerhebung bei Abschleppmaßnahmen, die als Sicherstellung im Sinne des § 43 PolG NRW einzuordnen sind, an einer Rechtsgrundlage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Der Begriff der Sicherstellung bezeichnet die Inbesitznahme einer Sache im Sinne der Begründung hoheitlichen Gewahrsams an der Sache, wobei der gelockerte Gewahrsam eines Fahrzeugführers gebrochen wird, wenn das Fahrzeug so weit entfernt wird, dass er dieses in der näheren Umgebung der vormaligen Parkposition nicht wiederfinden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |