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Nach der Aufhebung des § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes NRW am 29.12.2023 fehlt es für die Kostenerhebung bei Abschleppmaßnahmen durch Ordnungsbehörden an einer Rechtsgrundlage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Eine Abschleppmaßnahme, bei der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug entfernt und auf behördlichen Stellflächen oder dem Gelände eines Abschleppunternehmens abgestellt wird, ist als Sicherstellung im Sinne des § 43 PolG NRW (i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW) zu qualifizieren. Die Anwendung des § 77 VwVG NRW für ordnungsbehördliche Sicherstellungen, die ab dem 29.12.2023 stattgefunden haben, ist ausgeschlossen, da § 24 OBG NRW als dynamische Verweisung zu verstehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |