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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf einem öffentlichen Gehweg zur Sicherung einer Grundstücksausfahrt stellt eine Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar. Die Ablehnung einer solchen Erlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere wenn die aufgestellten Steine eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden darstellen und somit eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |