Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.02.2026: Zur Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf einem öffentlichen Gehweg zur Sicherung einer Grundstücksausfahrt




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2026 - 16 K 2660/24) hat entschieden:

   Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf einem öffentlichen Gehweg zur Sicherung einer Grundstücksausfahrt stellt eine Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar. Die Ablehnung einer solchen Erlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere wenn die aufgestellten Steine eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden darstellen und somit eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Mit ihrem auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf dem Gehweg vor dem klägerischen Grundstück gerichteten Hauptantrag ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen - hierauf ist sowohl der Antrag des Klägers an die Beklagte vom 9. Februar 2024 als auch der im gerichtlichen Verfahren gestellte Klageantrag beschränkt, nachdem zuvor in der E-Mail des Klägers vom 5. Februar 2024 im Kontext einer beantragten Sondernutzungserlaubnis zusätzlich noch von den rechts und links der Einfahrt stehenden beiden Blumenkübeln die Rede war, die Beklagte den Kläger auf diese Mail hin aber ausdrücklich um Konkretisierung seines Sondernutzungserlaubnisantrages gebeten hatte - auf dem öffentlichen Gehweg zur Sicherung seiner Grundstücksausfahrt durch Bescheid der Beklagten vom 15. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

Die vom Kläger begehrte Erlaubnis zum Aufstellen bzw. Auslegen von Steinen als parkverhindernde Gegenstände unmittelbar vor und hinter seiner Grundstückszufahrt ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, denn durch das Verbringen in den und dauerhafte Belassen von Gegenständen im Straßenkörper der gewidmeten Straße wird diese zu verkehrsfremden Zwecken genutzt, ohne dass eine solche Nutzung noch vom Anlieger- oder Gemeingebrauch erfasst ist.

Die Beklagte hat den Sondernutzungserlaubnisantrag des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG), auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2023 - 11 A 2220/21 -, juris, Rn. 13, und vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 9.

Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches),

Dem Einzelnen steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf "Null" reduziert ist,

d.h. wenn nur die Erteilung der begehrten Erlaubnis im Rahmen des behördlichen Ermessens die einzig vertretbare und damit rechtlich richtige Rechtsfolge ist,

Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene ablehnende Entscheidung der Beklagten als frei von Ermessensfehlern. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, nicht besteht.

Die Beklagte begründet die Entscheidung über die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen bzw. Ablegen der Steine auf dem Gehweg vor dem klägerischen Grundstück damit, das Aufstellen von Hindernissen auf einer Mischfläche, wie sie dort vorhanden sei, stelle eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden dar und könne daher nicht genehmigt werden. Damit rekurriert die Beklagte zur Rechtfertigung der Ablehnungsentscheidung im Kern auf die Sicherheit des Verkehrs. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Ermessensausübung der Beklagten ist vollumfänglich an Gründen orientiert, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Begründung beruht auf nachvollziehbaren straßenrechtlichen Erwägungen, die vom Ermessensspielraum, der der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der vom Kläger beantragten Sondernutzungserlaubnis zukommt, gedeckt sind. Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch, einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde vollständig und zutreffend ermittelt. Sachfremde Erwägungen wurden nicht angestellt. Die tragende Erwägung der Beklagten, bei auf einem "halbhüftig" zum Parken freigegebenen Gehweg aufgestellten bzw. abgelegten großen Steinen handele es sich um Hindernisse, die eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden darstellten, ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass im Straßenraum aufgestellte bzw. abgelegte Steine, auch wenn sie eine gewisse Größe aufweisen, aufgrund ihrer dennoch relativ geringen Höhe und ihres eher geringen Kontrasts tendenziell, gerade bei Dunkelheit, schlecht sichtbar sind und dadurch zu einer Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden werden können. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte generell und ausnahmslos - so hat das Gericht die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung verstanden - keine Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Steinen im öffentlichen Straßenraum (mehr) erteilt und zugleich selbst aufstellte bzw. ausgelegte Steine aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt. Die Beklagte hat sich mithin bei ihrer Ermessensentscheidung insgesamt von der Prämisse leiten lassen, dass der betroffene öffentliche Straßenraum grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht und dieser nicht wesentlich durch in diesen hineingebrachte Gegenstände beeinträchtigt werden soll, insbesondere, wenn mit solchen Gegenständen potentielle Gefahren für den Straßenverkehr einhergehen. Angesichts dessen ist zugleich eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass sich allein die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, nicht feststellbar.

Vgl. zu einem ähnlichen Fall - Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Blumenkübeln im öffentlichen Straßenraum - Einzelrichterbeschluss der Kammer vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris, Rn. 22.

Die seitens des Klägers mit der Klage erhobenen Einwände führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Es ist aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte dafür entschieden hat, wegen des von im öffentlichen Straßenraum aufgestellten bzw. abgelegten großen Steinen ausgehenden Gefahrenpotentials generell und ausnahmslos keine Sondernutzungserlaubnisse hierfür zu erteilen, selbst wenn - wie im Falle des Klägers - Zweck der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist, anderweitige Gefahren im öffentlichen Straßenraum - im vorliegenden Fall potentielle Unfallgefahren durch schlechte Sichtverhältnisse beim Ausfahren vom klägerischen Grundstück - zu reduzieren. Denn die Beklagte muss nicht in Kauf nehmen, dass für den Zweck der Reduzierung einer potentiell bestehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit eine andere potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen wird. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Benutzung von Grundstücksausfahrten stets mit einem erhöhten Risiko verbunden ist, was den Verordnungsgeber zur Statuierung der besonderen Sorgfaltsverpflichtung nach § 10 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) veranlasst. hat. Nach dieser Vorschrift hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Hinzuziehung eines Einweisers ist dabei dann erforderlich, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich wäre,

vgl. König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 10 StVO Rn. 13, m.w.N.

Eine Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, geschweige denn eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, auf dem Gehweg der T.-straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer 118 befände sich weiterhin ein Blumenkübel, der offensichtlich von der Beklagten akzeptiert werde, worin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und dem dortigen Nachbarn durch die Beklagte liege. Eine solche käme vom Ansatz her allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte dem dortigen Nachbarn eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Blumenkübels erteilt hätte. Dass dies der Fall wäre, hat aber weder der Kläger vorgetragen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür.

Mit ihrem auf die Verurteilung der Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für den Kläger und den fließenden Verkehr ermöglichen, gerichteten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, denn er hat vor Klageerhebung keinen unbedingten Antrag an die Beklagte gestellt, in ihr Ermessen gestellte Maßnahmen zur Ermöglichung eines sicheren Ausfahrens vom klägerischen Grundstück zu ergreifen. Konkret hatte der Kläger lediglich hilfsweise gegenüber seinem Sondernutzungserlaubnisantrag bei der Beklagten beantragt, ein Parkverbot neben der Einfahrt zu seinem Grundstück einzurichten. Insoweit durfte die Beklagte die Bitte des Klägers in der E-Mail vom 27. März 2024, den gestellten Hilfsantrag auf Einrichtung eines Halteverbots erst zu bescheiden, wenn die Entscheidung über den Hauptantrag getroffen wurde, in Verbindung mit der Klageerhebung vom 15. April 2024 gegen den den Sondernutzungserlaubnisantrag - also den vom Kläger gemeinten Hauptantrag - ablehnenden Bescheid vom 15. März 2024 so verstehen, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens die Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers zurückgestellt werden soll.

Unabhängig davon geht das Gericht auch davon aus, dass der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, irgendwelche - nicht näher umrissene - Maßnahmen zu ergreifen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für ihn und den fließenden Verkehr ermöglichen, zu unbestimmt ist, als dass er einen Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten begründen würde. Eine nähere Umgrenzung dahin, welche konkrete Vorstellung der Kläger von einem möglichen Tätigwerden der Beklagten hat, ist nämlich Voraussetzung dafür, überhaupt beurteilen zu können, ob der Kläger einen Anspruch auf behördliches Tätigwerden hat oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/16_K_2660_24_Urteil_20260225.html - DE:VGD:2026:0225.16K2660.24.00

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