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Ein Fahrzeughalter, der im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zur Fahreridentität macht, kann als Beschuldigter behandelt werden, wenn sich der Tatverdacht auf ihn verdichtet hat. Eine Durchsuchung zur Auffindung eines Motorradhelms zur Fahreridentifizierung ist verhältnismäßig, auch wenn es sich um einen Standardhelm handelt, sofern der Hersteller auf dem Radarfoto erkennbar ist. Die Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Durchsuchung ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |