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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch unzulässige Abschalteinrichtungen wahren. Im Fall des objektiven Verstoßes gegen diese Vorschriften wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet, der Umstände darlegen und beweisen muss, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |