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Nach § 18 Abs. 1 X.-ARB 2010 hat der Rechtsschutzversicherer eine Deckungsablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; dies bedeutet, dass die Ablehnung innerhalb des Zeitraums erfolgen muss, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung benötigt, wobei ein Prüfungszeitraum von zwei bis drei Wochen in der Regel nicht zu beanstanden ist. Erfolgt die Ablehnung nicht unverzüglich, verliert der Versicherer sein Ablehnungsrecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |