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Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Personenbeförderungsgenehmigung und dem Individualinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde, wenn die Ordnungsverfügungen bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind. Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Führung der Geschäfte bestellte Person unzuverlässig ist, was bereits bei einer ersten Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften der Fall sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |