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Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG wegen Schäden durch einen umgekippten E-Scooter ist weder wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin noch wegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Nutzers gegeben. Das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg ist grundsätzlich zulässig und stellt weder einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO noch eine Fahrlässigkeit i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar. Der letzte Nutzer muss ein willkürliches Umstellen oder Umstoßen durch Dritte bei der Wahl des Abstellorts nicht berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |