Das Verkehrslexikon

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Abstellen und Parken von Fahrrädern auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen

Dürfen Radfahrer ihr Fahrrad auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen parken?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


In der Frage, ob es Radfahrern erlaubt ist, ihr Fahrrad auf dem Bürgersteig zu parken, ist die Rechtsprechung seit jeher gespalten. Es kann aber konstatiert werden, dass in letzter Zeit die Stimmen zunehmen, dass dies eine im Rahmen des normalen Gemeingebrauchs an den öffentlichen Verkehrsflächen liege, so dass lediglich die für alle geltenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Verhinderung von vermeidbaren Behinderungen des Fußgängerverkehrs diese Recht einschränken sollen.

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Weiterführende Links:


Fahrradparken auf Gehweg

Radfahrer allgemein

Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

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Allgemeines:


BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

VG Braunschweig v. 25.01.2005:
Straßenverkehrsrechtliche Regelungen lassen es nicht zu, allgemein das Abstellen von Fahrrädern in dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereichen zu untersagen. Nicht zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in denen Fahrräder z.B. unter Missachtung der allgemeinen Regelungen des § 1 StVO abgestellt worden sind.

VG Münster v. 11.07.2008:
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung. Ein in einem Fußgängerbereich vor einem Bahnhof abgestelltes Fahrrad, welches die für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche um lediglich 70 cm verkürzt darf nicht „abgeschleppt“ und auf eine Sammelstelle umgesetzt werden.


OVG Münster v. 30.01.2009:
Ein Verkehrsteilnehmer behindert einen anderen nur dann, wenn er dessen beabsichtigtes Verkehrsverhalten mit einer gewissen Nachhaltigkeit beeinträchtigt oder verhindert. Ragt ein abgestelltes Fahrrad nur 70 cm in eine 6,25 m breite Gehwegfläche hinein, ist genügend Platz für Fußgänger - auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck – und Rollstuhlfahrer vorhanden, um den fraglichen Bereich zügig und ohne nennenswerte Abweichung von der beabsichtigten Wegrichtung zu passieren.

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