Das Verkehrslexikon

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Gehwegparken - Parken auf dem Gehweg - auf dem Bürgersteig - Fahrrad abstellen auf dem Bürgersteig

Gehwegparken - zulässiges Parken auf dem Bürgersteig




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Mithaftung bei verbotswidrigem Gehwegparken?
-   Abstellen von Fahrrädern auf dem Gehweg
-   Verwaltungsrechtliche Gestattung



Einleitung:


Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 to. dürfen auf Gehwegen parken, wenn dies ausdrücklich durch Zeichen 315 erlaubt ist.

Ob hierdurch gleichzeitig ein Parkverbot auf der Fahrbahn besteht, ist umstritten, wobei herrschende Auffassung in der Rechtsprechung davon ausgeht, dass dies der Fall ist.


Durch entsprechende Gestaltung des Zeichens 315 kann eine bestimmte Art der Aufstellung der Fahrzeug angeordnete werden.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Parken

Das Zeichen 315 (Gehwegparken) begründet kein Verbot des Parkens auf der Fahrbahn




OLG Düsseldorf v. 23.06.1994:
Es stellt keinen Verstoß gegen die Untersagung des Gehwegparkens dar, wenn das Fahrzeug auf einer dem Gehweg zwar äußerlich gleichenden, jedoch rechtlich nicht zum öffentlichen Straßenland, sondern zum dahinterliegenden privaten Grundstück gehörenden Fläche abgestellt wird.

OLG Stuttgart v. 21.05.2012:
Das Halteverbotszeichen Nr. 283 der StVO, das mit Zusatzzeichen "15 m" versehen ist, unterbricht eine zuvor durch Zeichen 315 der StVO eingeräumte Erlaubnis, teilweise auf dem Gehweg zu parken, nur für den räumlichen Bereich der 15 m-Verbotsstrecke, so dass danach auf dem Gehweg geparkt werden darf.

OVG Hamburg v. 06.02.2017:
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken.. Ein Übertreten von straßenverkehrsrechtlichen Regeln stellt im Rahmen der Widmung i.d.R. eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar.

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Mithaftung bei verbotswidrigem Gehwegparken?


OLG Karlsruhe v. 18.05.2012:
Eine Fußgängerin, die im Begriff ist, in ihr teilweise verbotswidrig auf dem Gehweg geparktes Auto einzusteigen, trifft wegen dieses Verstoßes keine Mithaftung, wenn sie dabei von einem zu dicht vorbeifahrenden Kfz angefahren wird.

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Abstellen von Fahrrädern auf dem Gehweg:


Bürgersteig- und Fußgängerzonenparken von Fahrrädern - nach oben -





Verwaltungsrechtliche Gestattung:


Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

VG Saarlouis v. 29.08.2012:
Die Nutzung des Gehweges zum Be- und Entladen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen, während gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 die Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. Dementsprechend sieht § 12 Abs. 4 StVO vor, dass auch Halten und Parken eines Fahrzeuges grundsätzlich auf der Fahrbahn zu erfolgen hat. Weil in dem betroffenen Bereich das Halten und Parken auf dem Gehweg weder durch Parkflächenmarkierungen noch durch Verkehrszeichen Nr. 315 zugelassen ist, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen, und ist nur in besonders dringlichen Ausnahmefällen gerechtfertigt.

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