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Dem Kläger steht kein Anspruch aus seiner Haftpflichtversicherung zu, da er nicht nachweisen konnte, dass die geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug auf einen Wildunfall zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass im linken Seitenbereich zwei verschiedenartige Schadenbilder vorhanden sind, die nicht in einem Zusammenhang stehen. Das bewusste Verschweigen eines Vorschadens stellt einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, der zum vollständigen Verlust der Schadensersatzansprüche führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |