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Eine polizeiliche Sicherstellung eines Fahrzeugs gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW zum Schutz des Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung ist rechtswidrig, wenn sie nicht dem mutmaßlichen Willen bzw. dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. nur ein geöffnetes Seitenfenster, ansonsten verschlossenes hochwertiges Fahrzeug mit Alarmanlage und Wegfahrsperre, Abstellort in einem gesicherten Flughafenparkhaus) als entfernt einzuschätzen ist. In einem solchen Fall steht der Behörde kein Anspruch auf Erstattung der Sicherstellungskosten und Verwaltungsgebühren zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |