Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 02.05.2023: Ablehnung der Ernennung zum Polizeibeamten wegen mangelnder charakterlicher Eignung nach Verkehrsunfall




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2023 - 2 K 8623/21) hat entschieden:

   Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 11. August 2021, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zu ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits deshalb nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Ernennung zum Kommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entscheidet.

Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG auszurichten. In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer für diesen geeignet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVOPol). Der daraus folgende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann mithin verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 76; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 6 A 3495/20 -, juris, Rn. 26.

"Geeignet" ist nach Art. 33 Abs. 2 GG derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.

Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen und hier allein in Rede stehenden charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Vielmehr ist er als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.

Ausgehend von diesem Maßstab ist die Prognoseentscheidung des Polizeipräsidiums E. über die fehlende charakterliche Eignung des Klägers unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden:

Es stützt seine Entscheidung zunächst auf einen unstreitigen und damit zutreffenden Sachverhalt. Insbesondere lassen weder der streitgegenständliche Bescheid, noch die Ausführungen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren erkennen, dass entgegen der Ausführungen des Klägers die Annahme zugrunde gelegt worden ist, der Unfallgegner hätte die Beschimpfung des Klägers mitbekommen oder dies sei von dem Kläger beabsichtigt gewesen. Vielmehr stellt das beklagte Land in seiner Klageerwiderung in Bezug auf das Verhalten vom 29. April 2020 klar, dass allein der Umstand, dass der Kläger sich als Polizeibeamter ausgewiesen und im Anschluss aus Frust vor sich hin geflucht habe, seine charakterliche Ungeeignetheit bestätige. Schließlich erklärte auch die Prozessvertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, dass als unstreitig angesehen werden könne, dass der Unfallgegner die Flüche des Klägers erkennbar nicht vernommen hat.

Das beklagte Land hat bei seiner auf Grundlage des gegebenen Sachverhalts vorgenommenen Wertung, entgegen den diesbezüglichen Rügen des Klägers, auch die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Insbesondere begegnet die dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid zu entnehmende Bewertung des Polizeipräsidiums E. , der Kläger habe durch sein Verhalten am Unfallort das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschädigt - soweit gerichtlich überprüfbar - keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit Schaden nimmt, wenn sich Polizeibeamte - wie damals der Kläger - als Beteiligte an einem privaten Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner auf ihre Zugehörigkeit zur Polizei berufen und sich mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, er habe damit nicht auf den Unfallgegner einwirken wollen, um ein für ihn besseres Ergebnis zu erreichen, verfängt aus zweierlei Gründen nicht. Zum Ersten hat er Gegenteiliges offenbart, indem er selbst sinngemäß vorträgt, er habe mitgeteilt, dass er bei der Polizei sei, um damit die Validität seines Wissens über Verantwortlichkeiten bei Verkehrsunfällen zu bekräftigen. Zum Zweiten kommt es ungeachtet dessen aber auch gar nicht darauf an, was seine Zielrichtung beim Vorzeigen des Dienstausweises gewesen ist. Es ist nämlich unschwer erkennbar, dass dieses Verhalten dazu geeignet ist, bei dem Unfallgegner den Anschein zu erwecken, der sich ausweisende Beamte nutze seine dienstliche Stellung zur Erlangung von Vorteilen in einer privaten Konfliktsituation aus. Dass bereits dadurch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit Schaden nimmt, hat das beklagte Land beanstandungsfrei angenommen. Ob die Äußerung des Klägers gegenüber dem Unfallbeteiligten, dass dies sein Glückstag sei, ebenfalls geeignet war, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, mag dahingestellt bleiben, da das beklagte Land diese spezifische Wertung nicht vorgenommen hat.

Soweit der Kläger einwendet, der Umstand, dass er vor sich hin geflucht habe, sei nicht geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, da er keinen Vorsatz in der Hinsicht gehabt habe, dass der Unfallgegner dies mitbekomme, vermag er damit ebenfalls keine rechtsfehlerhafte Bewertung des beklagten Landes aufzuzeigen. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass das beklagte Land ihm diesen konkreten Vorwurf überhaupt gemacht hätte. Weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch den ergänzenden Ausführungen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren lässt sich diese spezifische Wertung entnehmen. Richtig ist, dass das beklagte Land angenommen hat, durch das Ausweisen als Polizeibeamter in der Unfallsituation und das aus Frust "vor sich her Fluchen" habe er nicht nur erneut seine mangelnde soziale Kompetenz und fehlende Deeskalationsbereitschaft unter Beweis gestellt, sondern auch gezeigt, dass er beamtenrechtliche Pflichten nicht einhalte. Diese Bewertung hat - mit Recht - weder der Kläger in Frage gestellt, noch ist dies sonst veranlasst. Es begegnet keinen Bedenken, Mängel an der sozialen Kompetenz des Klägers sowie an seiner Bereitschaft zur Deeskalation daraus zu folgern, dass er den Unfallgegner in Hörweite der beiden Polizeivollzugsbeamten als "Bastard" beschimpft, auch wenn der Unfallgegner diese Äußerung nicht vernehmen konnte. Soweit der Kläger - was nicht eindeutig aus seinem Vortrag hervorgeht - sich darauf berufen möchte, das Wort "Bastard" sei nicht auf den Unfallgegner bezogen gewesen, stellt sich dies bei lebensnaher kontextueller Betrachtung als Schutzbehauptung dar. Ferner steht der von dem beklagten Land vorgenommenen Bewertung auch nicht entgegen, dass der Kläger sich mit der in Rede stehenden Beschimpfung nicht strafbar gemacht hat, da selbstredend auch Verhaltensweisen unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz Rückschlüsse auf mangelnde soziale Kompetenz und mangelnde Bereitschaft zur Deeskalation zulassen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, anderweitig im Rahmen seiner Ausbildung nicht ansatzweise den Eindruck hinterlassen zu haben, dass er gegen geltendes Recht verstoßen bzw. das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit schädigen würde. Im Kern stellt er damit die Berechtigung des beklagten Landes in Frage, (allein) aufgrund der streitgegenständlichen Sachverhalte von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst auszugehen. Dabei verkennt er, dass es Sache des Dienstherrn ist, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass u.a. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Denn nach der aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Nach dieser Maßgabe erweisen sich insbesondere Polizeibeamte in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Grund- und Verhaltenspflichten als Beamte im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamte im Besonderen nachkommen. Gerade von Polizeivollzugsbeamten ist die Beachtung von Recht und Gesetz sowie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein in besonderer Weise zu erwarten. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein diszipliniertes und verantwortungsvolles Verhalten erwartet.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 - 2 L 194/21 -, juris, Rn. 35 ff. m.w.N.

Dass das beklagte Land nach dieser Maßgabe in der Gesamtschau aus den Ereignissen im Januar 2018 und dem Vorfall in der Unfallsituation im April 2020 durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst hergeleitet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Kläger sowohl mit seinem Verhalten im Januar 2018 innerhalb der ersten sechs Monate als auch mit seinem Verhalten bei der Unfallsituation im April 2020 innerhalb der letzten sechs Monate seiner dreijährigen Ausbildungszeit die seitens des beklagten Landes aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt hat, hat das beklagte Land beanstandungsfrei angenommen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land angesichts dieser beiden Vorfälle ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Klägers zu der prognostischen Annahme seiner fehlenden charakterlichen Eignung gelangt ist.

Vor diesem Hintergrund war der Anregung des Klägers, zur weiteren Sachaufklärung dienstliche Stellungnahmen von seinen Kollegen und Ausbildern über sein dienstliches Verhalten einzuholen, nicht nachzugehen. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf die in dem Beschluss des OVG NRW vom 25. März 2021 (6 B 2055/20) vorgenommene Würdigung entsprechender Stellungnahmen in Bezug auf Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung. Der dort zu entscheidende Fall betraf ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ist mit dem hiesigen Verfahren auch deshalb nicht vergleichbar, weil der dortigen Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung ein Unterlassen zugrunde gelegt worden war, aufgrund dessen mittelbar Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung gezogen worden waren. Stützt aber - wie hier - der Dienstherr seine Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters auf dessen, die charakterlichen Mängel unmittelbar offenbarendes Verhalten und betrachtet er auf dieser Grundlage das Vertrauen in dessen charakterliche Eignung als durchgreifend erschüttert, ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Sicht des Dienstherrn auch das sonstige - wenn auch beanstandungsfreie oder gar positive - Dienstverhalten des Kommissaranwärters daran nichts zu ändern vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt und orientiert sich demgemäß an der Hälfte der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt eines Polizeikommissars (A 9 LBesO A NRW) zu zahlenden Bezüge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2023/2_K_8623_21_Urteil_20230502.html - DE:VGD:2023:0502.2K8623.21.00

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