Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.11.2022: Festsetzungsverfügung zur Durchsetzung einer Betriebsstilllegung mangels Versicherungsschutz bei Totalschaden




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2022 - 14 K 1235/22) hat entschieden:

   Eine Festsetzungsverfügung zur Durchsetzung einer (bestandskräftigen) Betriebsstilllegungsverfügung mangels Versicherungsschutz ist auch dann rechtmäßig, wenn sich das maßgebliche Fahrzeug mit einem Totalschaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindet.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung
und
Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Festsetzungsverfügung vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzungsverfügung ist § 64 S. 1 i.V.m. § 55 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW). Danach setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die hier maßgebliche Verpflichtung ergibt sich aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Dezember 2021. Gleichzeitig mit der Betriebsuntersagung hatte der Beklagte dem Kläger gemäß § 63 VwVG NRW angedroht, mit Ablauf des dritten Tages nach Zustellung der Ordnungsverfügung die Außerbetriebsetzung im unmittelbaren Zwang durchzuführen. Die Ordnungsverfügung war auch sofort vollziehbar, da der Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Zudem ist die Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2021 bestandskräftig geworden, da der Kläger sie nicht mit einer Klage angefochten hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es daher auch nicht mehr an.

Der Kläger ist auch der Aufforderung des Beklagten nicht innerhalb der mit der Stilllegungsverfügung vom 23. Dezember 2021 gesetzten Frist von drei Tagen nachgekommen.

An der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beklagten gewandt und um Fristverlängerung gebeten hatte, weil das Fahrzeug beim Hochwasser beschädigt worden sei und sich mit einem Totalschaden in einer Werkstatt befinde, die sowohl über einen Schlüssel als auch die Papiere verfüge. Denn zum einen hat der Kläger den Zustand des Fahrzeuges nicht belegt, so dass nicht ersichtlich war, ob er das Fahrzeug nicht innerhalb kürzerer Zeit wieder im öffentlichen Straßenverkehr hätte bewegen können. Denn der Inhaber der Betriebserlaubnis ist berechtigt ist, von dieser nach außen Gebrauch zu machen, wie nicht eine ausdrücklich nach außen dokumentierte Außerbetriebsetzung erfolgt ist,

Zum anderen soll die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) soweit wie möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers durch Rückfragen beim Versicherer oder durch Sachverhaltsermittlungen beim Fahrzeughalter Nachprüfungen anstellen müsste,

Vor Erlass der Festsetzungsverfügung ist es daher nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, ob sich das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder ob es betriebsbereit ist, da dies unter Umständen umfangreicher Sachverständigenermittlungen bedürfte, die angesichts des oben beschriebenen Sinn und Zwecks der Norm zu viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Der Beklagte war daher hier nicht gehalten, dem Fristverlängerungsantrag des Klägers zu entsprechen.

Die Festsetzungsverfügung erweist sich daher als rechtmäßig.

Ebenfalls ist der angefochtene Gebührenbescheid insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest.

Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die Ordnungsverfügung, die Festsetzungsverfügung und die Außendiensttätigkeit zur Zwangsstilllegung. Nach der Zustellung an den Kläger ist die Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie nicht rechtzeitig Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch diese Verfügung entstanden sind, kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht mehr an. Wie oben ausgeführt, ist ebenfalls die Festsetzungsverfügung rechtmäßig. Damit ist der gesetzliche Gebührentatbestand erfüllt, so dass die Gebühr entstanden und fällig ist.

Die erhobene Gebühr für die Festsetzungsverfügung in Höhe von 100,00 Euro hält sich im oben angegebenen Gebührenrahmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Dr. Busch

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.600,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Der Wert der Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde dabei mit 2.500 Euro angesetzt (vgl. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und der Wert der Klage gegen den Gebührenbescheid mit der Höhe der angefochtenen Gebühr (= 100,00 Euro)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/14_K_1235_22_Urteil_20221115.html - DE:VGD:2022:1115.14K1235.22.00

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