Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 02.11.2022: Zur Antragsbefugnis von Personenhandelsgesellschaften bei verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 02.11.2022 - 18 L 1522/22) hat entschieden:

   Eine Personenhandelsgesellschaft ist nicht antragsbefugt gegen verkehrsrechtliche Anordnungen zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone, wenn sie keine Halterin von Kraftfahrzeugen ist und nicht durch ihre Organe, Vertreter oder Hilfspersonen die öffentlichen Stellplätze in Anspruch nimmt. Arbeitnehmer, die ihre privaten Kraftfahrzeuge für die Anreise zur Arbeitsstätte nutzen, sind in diesem Kontext keine Hilfspersonen der Gesellschaft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen
und
Bewohnerparkzonen


Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5288/22 der Antragsteller zu 3. - 5. gegen die die Bewohnerparkzone "Pauli" schaffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin vom 3. März 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je 1/5 und die Antragsgegnerin 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. - 5. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


I. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. ist in Ermangelung ihrer Antragsbefugnis bereits unzulässig (1.). Im Übrigen ist der Antrag zulässig (2.).

1. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Den Antragstellern zu 1. und 2. ist schon deswegen kein vorläufiger Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da sie in Bezug auf die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen, mit denen die Antragsgegnerin die Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet hat, nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt sind und es ihnen daher auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt, § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung.

a. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage, wenn wie vorliegend gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine solche Rechtsverletzung objektiv möglich erscheint. Die Klage ist unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

Std. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 4.

Mit der Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage festgeschrieben, um Popularklagen auszuschließen, in denen der Kläger in einem aus seiner Sicht wohlverstandenen Allgemeininteresse rechtmäßiges Verwaltungshandeln einklagt. Diese Anforderungen gelten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend.

b. Betreffend Verkehrszeichen ist anerkannt, dass es zur Annahme der Antragsbefugnis ausreicht, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Insoweit folgt die Antragsbefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil zumindest eine Verletzung der hiervon geschützten allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Betracht kommt.

So kann ein Verkehrsteilnehmer als Rechtsverletzung etwa geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben.

Std. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 13 ff. m.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 6.

Weiter ist anerkannt, dass durch Verkehrszeichen auch die Grundrechte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie einfachgesetzliche Rechte berührt sein können.

Durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen können nicht nur natürliche Personen, sondern aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit auch juristische Personen, Personen- oder etwa Personenhandelsgesellschaften in ihrem Rechtskreis betreffen. Insoweit ist eine Zurechnung ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen grundsätzlich möglich.

Daraus folgt jedoch nicht, dass juristische Personen oder auch Personen(handels)gesellschaften stets durch jedes Verkehrszeichen zumindest möglicherweise in ihrem Rechtskreis betroffen wären. Vielmehr ist sowohl die Frage der jeweiligen grundrechtlichen Betroffenheit als solche als auch die des etwaigen Ausmaßes eine Frage des Einzelfalls und hängt von der jeweiligen Verkehrszeichenregelung bzw. verkehrsrechtlichen Regelung ab.

c. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist es offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragsteller zu 1. und 2. durch die verkehrsbehördlichen Anordnungen der Antragsgegnerin vom 3. März 2021 verletzt sind. Eine mögliche Rechtsverletzung folgt weder aus einer Verkehrsteilnehmereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 GG (hierzu aa.) noch aus einer Betroffenheit in Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu bb.) oder in Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu cc.) noch aus einfachgesetzlichen Normen (hierzu dd.).

aa. Eine auch nur mögliche subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller zu 1. und 2. folgt nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, obwohl diese über Art. 19 Abs. 3 GG insoweit Grundrechtsträger sind, es sich bei den die Parkraumbewirtschaftung ausweisenden Verkehrszeichen um Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Zusatzzeichen "werktags 9 - 20 Uhr" um Verkehrszeichen (vgl. § 39 Abs. 3 StVO) handelt und mittels dieser Dauerverwaltungsakte Gebote wie Verbote gegenüber Verkehrsteilnehmern angeordnet werden.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind jeweils als Personenhandelsgesellschaft in den subjektiven Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einbezogen, der über Art. 19 Abs. 3 GG entsprechend Anwendung findet.

Beide sind jedoch nicht Verkehrsteilnehmer in diesem Sinne und gehören nicht zu dem von der angegriffenen verkehrsregelnden Anordnung erfassten Adressatenkreis. Verkehrsteilnehmer ist dabei nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern in Bezug auf den ruhenden Verkehr kann auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs Verkehrsteilnehmer sein, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.

Dies gilt im Grundsatz auch für eine juristische Person bzw. Personenhandelsgesellschaft. Da eine solche rechtsfähig ist, kann sie ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein. Der Umstand, dass eine Gesellschaft sich natürlicher Personen bedienen muss, um handlungsfähig zu sein, und auch für die Wahrnehmung von Verkehrszeichen notwendigerweise auf natürliche Personen angewiesen ist, ändert nichts daran, dass auf diesem Wege getroffene Anordnungen geeignet sind, ihr gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Rechtsfähigkeit setzt im Gegenteil geradezu voraus, dass sie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen gegen sich gelten lassen muss.

Gemessen daran sind die Antragsteller zu 1. und 2. keine Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die verkehrsrechtlichen Anordnungen, mit denen durch die vorgenannten Richt- bzw. Zusatzzeichen gegenüber Verkehrsteilnehmern Ge- bzw. Verbote ausgesprochen werden. Die vorgenannten Verkehrszeichen richten sich an den ruhenden Straßenverkehr. Sie regeln, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge in dafür vorgesehenen Bereichen geparkt werden dürfen. Die unterhalb der Richtzeichen angebrachten Zusatzzeichen "mit Parkschein 09 - 20 Uhr" unterwerfen das Parken von Kraftfahrzeugen der zeitlich beschränkt erfolgenden Parkraumbewirtschaftung.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind keine Halter von Kraftfahrzeugen. Auch ist nicht vorgebracht, dass sie durch ihre Organe, Vertreter oder Hilfspersonen die von den Anordnungen im Pauliviertel umfassten öffentlichen Stellplätze in Anspruch nehmen und damit am ruhenden Verkehr teilnehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Rechtsform der Antragsteller zu 1. und 2., bei denen jeweils eine Komplementär-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist. Die Geschäftsführung der GmbH als natürliche Person führt die Geschäfte der GmbH & Co. KG damit lediglich mittelbar. Die Antragsteller zu 3. - 5. sind als Arbeitnehmer des Antragstellers zu 1. bereits deshalb nicht dessen Hilfspersonen in diesem Sinne, da sie einzig ihre privaten Kraftfahrzeuge für die Anreise zur Arbeitsstätte nutzen, mithin ihr Arbeitsweg betroffen ist.

b. Eine Antragsbefugnis lässt sich auch nicht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Das Grundrecht Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG bleibt von den verkehrsrechtlichen Anordnungen unberührt.

aa. Auf die Eigentumsposition am Grundstück, auf welchem der Antragsteller zu 1. produziert, könnte sich allenfalls der Antragsteller zu 2. als Grundstückseigentümer berufen. Insoweit ist für das Gericht jedoch weder ersichtlich noch antragstellerseitig durchgreifend vorgetragen, inwieweit die Parkraumbewirtschaftungszone, die das Grundstück des Antragstellers zu 2. zudem räumlich nicht umfasst, Eigentumsrelevanz entfalten kann.

Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. ist nicht ersichtlich, dass das Pachtverhältnis zu seinem Pächter, dem Antragsteller zu 1., beeinträchtigt sein könnte.

Zum fehlenden Schutz künftiger Gewinn- und Erwerbsaussichten vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 C 40.10 - juris Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 18 K 6758/17 - juris.

(1) Auch der Anliegergebrauch ist durch die aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnungen angebrachten Richt- und Zusatzzeichen nicht berührt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr.

Erst recht nicht gewährt der Anliegergebrauch den Anspruch, dass Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum unmittelbar beim Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben,

oder dass diese gar kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass, anders als die Antragsteller im Verfahren unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (zu § 45 X Nr. 4) andeuten, die öffentlichen Stellplätze der Allgemeinheit nicht entzogen werden, da durch die getroffene Parkregelung in ihrer konkreten Gestalt keine Reservierung von öffentlichen Parkflächen zugunsten von Bewohnern erfolgt ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin sich gerade für eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 StVO, also die Freistellung von Bewohnern von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen und damit für deren wirtschaftliche Privilegierung entschieden hat. Eine (auch nur zeitlich beschränkt erfolgende) Verringerung des der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Stellplatzangebots geht damit - anders als in den Fällen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 StVO - nicht einher. Faktisch hat die Antragsgegnerin bloß alle in der Parkraumbewirtschaftungszone vorhandenen öffentlichen Stellplätze der Parkscheinpflicht unterworfen, von der wiederum solche Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis ausgenommen sind.

(2) Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag den Antragstellern zu 1. und 2. eine schützenswerte Antragsposition nicht zu vermitteln. Denn dieses aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Recht schützt nur solche Gegebenheiten und Vorteile, auf deren Fortbestand der Betriebsinhaber vertrauen kann. Ausgeschlossen ist damit der Schutz von Lagevorteilen gegen Beeinträchtigungen durch hoheitliches Handeln. Gemäß der vorstehenden Grundsätze zum Anliegergebrauch bestehen an der kostenlosen Überlassung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum keine schützenswerten Interessen.

cc. Auch scheidet eine mögliche Betroffenheit der Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG aus. Der antragstellerseitig vorgetragene Standortvorteil, Mitarbeitern kostenlose Parkplätze im öffentlichen Straßenland anbieten zu können, unterfällt bereits nicht dem Schutzbereich der Norm. Dieser behauptete Vorteil oblag überdies schon zuvor nicht der Disposition der Antragsteller zu 1. und 2.

dd. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Anordnungen die Antragsteller zu 1. und 2. möglicherweise in einfachgesetzlich geschützten Rechtspositionen verletzen.

(1) So ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch der Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW,

gegenwärtig nicht berührt.

(2) Anders als die Antragsteller zu 1. und 2. vortragen, vermittelt ihnen auch der baurechtliche Gebietserhaltungsanspruch keine Antragsbefugnis.

Ausweislich der Rechtsfigur des baurechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs hat der Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.

vgl. BVerwG; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris; BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - juris.

Hergeleitet wird dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz aus dem Gedanken des zwischen Grundstücken innerhalb des Baugebietes bestehenden wechselseitigen Austauschverhältnisses. Da es Aufgabe des Bauplanungsrechts ist, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen und es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums.

Der Antragssteller zu 1. ist bereits nicht Grundstückseigentümer. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegt in keinem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich oder von den Antragstellern durchgreifend vorgetragen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem der in den § 2 bis § 9 BauNVO typisierten Baugebiete entspräche, mithin das Baugrundstück in einem faktischen Baugebiet läge.

Zur Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB, vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Vorb. §§ 29-38 Rn. 68.

Keinesfalls führt die im Wege des Mischprinzips vorliegende Parkraumbewirtschaftung dazu, dass sich ein etwaig - tatsächlich aber wohl nicht vorhandener - Gebietscharakter des Grundstücks veränderte, mithin der Antragsteller zu 2. überhaupt einen Anspruch auf dessen Erhalt geltend machen könnte.

2. Die Antragsteller zu 3. - 5. sind in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer jeweils antragsbefugt. Als Verkehrsteilnehmer können sie als Verletzung ihrer Rechte geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen nicht vorliegen. Mit Blick darauf, dass sie die für sie kostenpflichtige Parkraumbewirtschaftungszone künftig weiterhin nutzen bzw. dieser ausweichen werden, ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen.

3. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn deren aufschiebende Wirkung wie hier entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen vom 3. März 2021, mit denen die Antragsgegnerin eine Parkraumbewirtschaftungszone mit Privilegierung der Bewohner angeordnet hat, erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

1. Rechtsgrundlage für die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 15b StVG. Die letztgenannte Norm ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen. Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.

§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ist nach Novellierung der Ermächtigung des damaligen § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG,

Art. 1 Nr. 4b StVRÄndG vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386),

durch Artikel 1 der 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3783) in Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung,

neu gefasst worden. Der Verordnungsgeber wollte damit die Voraussetzungen für die Anordnung entsprechender Einschränkungen präzisieren und die Möglichkeit, Bewohnerparkzonen einzurichten insbesondere in räumlicher Sicht ausweiten. Die Randnummern 29 ff. der VwV-StVO zu § 45 StVO konturieren die Voraussetzungen für die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO bietet eine gesetzliche Grundlage für die aus städtebaulichen Gründen für notwendig gehaltene Schaffung von Parkvorrechten für Bewohner unter ggfs. gleichzeitigem Ausschluss der übrigen, nicht bevorrechtigten Kraftfahrer.

Eingehend: Hentschel, Änderungen der Straßenverkehrsordnung durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, NJW 2002, 1237, 1239 f.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn. 1243.

Des Weiteren ist die Norm Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen.

Auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO beruhende Anordnungen ergehen gemäß des Satzes 2 der Vorschrift im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Ob die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vorliegen und den behördlichen Eingriff ermöglichen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist, § 114 VwGO.

So können, was die behördliche Ermessensausübung betrifft, die Antragsteller nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Abwägungserheblich sind nur qualifizierte Interessen der Antragsteller, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen.

2. Dies zu Grunde gelegt sind bei summarischer Prüfung bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage zur Einrichtung der Bewohnerparkzone nicht erfüllt. Denn die Antragsgegnerin hat nach dem Stand des Eilverfahrens das Vorliegen erheblichen Parkraummangels im städtischen Quartier für Bewohner nicht hinreichend dargelegt.

Bei der Frage des Vorliegens erheblichen Parkraummangels darf nicht jede einzelne Straße im Parklizenzgebiet für sich isoliert betrachtet werden, weil § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auf städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel abstellt. Maßgebend ist damit, ob in der zu bewirtschaftenden Zone als Ganzes gesehen in der Zeit vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Parkraummangel bestand.

Auf die Parksituation in einzelnen Straßen kommt es damit nicht an.

Ebenso wenig verlangt das Tatbestandmerkmal "mit erheblichem Parkraummangel" eine bestimmte prozentuale Auslastungsquote.

Eine solche ist schon deshalb nicht vorauszusetzen, weil der Grad der Auslastung per se noch nicht hinreichend ist für die im Rahmen einer Ausweisung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO maßgebliche Frage, ob es Bewohnern, mithin dem von der Norm begünstigten Personenkreis, erheblich an Parkraum mangelt.

Für rechtlich nicht zutreffend hält die Kammer die Auffassung, dass Parkraummangel erst dann erheblich sei, wenn der Knappheitszustand signifikant über den üblichen Parkraummangel hinausgehe.

So jedoch Will, in BeckOK-StVO (16. Ed. 15.7.2022), § 45 Rn. 158.

Denn für das Erfordernis eines Abgleichs des Parkraummangels im beabsichtigten städtischen Quartier mit der üblichen Parkauslastung im Gemeindegebiet geben weder der Wortlaut der Norm noch die Begründung des Normgebers,

BR.-Drs. 751/01,

etwas her.

Das Bestehen erheblichen Parkraummangels für Bewohner im städtischen Quartier hat die Antragsgegnerin darzulegen.

Dieser Anforderung ist die Antragsgegnerin bisher nur unzureichend nachgekommen. Sie hat in dem von der Bewohnerparkzone umfassten Bereich bloß eine einzige Stichprobe des Parkverkehrs vorgenommen. So hat sie am 5. Juli 2018, einem Donnerstag außerhalb der Schulferien, die auf den dortigen öffentlichen Stellplätzen legal wie illegal abgestellten Kraftfahrzeuge in den Zeiträumen 10:00 - 11:00 Uhr, 16:00 - 17:00 Uhr und 22:00 - 23:00 Uhr gezählt und auf dieser Grundlage durchgehende Auslastungsquoten auf den 961 der von ihr ermittelten öffentlichen Stellplätzen von über 100 % errechnet. Auf dieser Grundlage ist sie zu dem Ergebnis gelangt, es herrsche ein erheblicher Parkraummangel für die Bewohner des städtischen Quartiers vor.

Gegen eine Zählung der in der Parkzone abgestellten Fahrzeuge ist zwar grundsätzlich nichts zu erinnern. Sie ist im konkreten Fall für sich jedoch nicht hinreichend, um ein belastbares Bild des tatbestandlich vorausgesetzten erheblichen Parkraummangels für Bewohner abzubilden.

Zunächst handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Stichprobe, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Auf die Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 kann bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nicht zurückgegriffen werden. Die damals ermittelten Zahlen sind nicht mehr belastbar.

Es hätte weiterer Stichproben bedurft, um eine hinreichende Plausibilisierung der Parkauslastung zu erhalten.

Zu üblichen Mehrfacherhebungen vgl. etwa den Sachverhalt beim VG Leipzig, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 L 12/20 - juris Rn. 6.

Auch mit Blick auf die Begründung in der Beschlussvorlage, wonach Berufspendler die Parksituation verschärfen sowie eine weitere Belastung durch die Gewerbegebiete T. Straße und F. Straße sowie durch das Geschäftszentrum B. Straße erfolgt, und den Umstand, dass die Parkgebührenpflicht auch auf Samstage erstreckt worden ist, wäre eine weitere Erfassung an einem Samstag im Übrigen für eine ordnungsgemäß Ausübung des behördlichen Ermessens geboten gewesen. Erfahrungsgemäß kann dieser Werktag mit einem erheblich geänderten Verkehrsverhalten einhergehen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2018 nicht die Zahl gebietsfremder Fahrzeuge umfasst. Die Antragsgegnerin hat sich auf die bloße Feststellung der Gesamtzahl an dort geparkten Fahrzeugen sowie die Zählung der öffentlichen Stellplätze beschränkt und insbesondere keinen Abgleich der Kennzeichen von auf diesen geparkten Fahrzeugen mit den im Bereich der Parkzone gemeldeten Fahrzeugen vorgenommen. Ein solcher - je nach Quartiersgröße nicht gänzlich unaufwendiger - Abgleich erlaubte jedenfalls gewisse Annäherungen an die im Rahmen von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erforderliche Feststellung, wie stark die öffentlichen Stellflächen von Bewohnern ausgelastet werden und ob diese faktisch einer Entlastung bedürfen. Allein der Umstand, dass öffentliche Stellplätze nahezu immer ausgelastet sind, mag zwar ein Indiz für die Annahme erheblichen Parkraummangels auch für Bewohner liefern. Jedoch kommt es gerade in Gebieten, in denen andernorts wohnende Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge für die Dauer ihrer Arbeit parken, regelmäßig vor, dass in nicht unerheblichem Grad eine wechselweise Inanspruchnahme der Stellplätze mit im Gebiet wohnenden Personen, die ihrerseits auswärtig arbeiten und abends mit ihrem Kraftfahrzeug heimkehren, erfolgt. Davon, dass der ausgewiesene Parkbereich während üblicher Arbeitszeiten auch stark von Fremdverkehr geprägt ist, geht die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Begründung selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Zulassungszahlen im Pauliviertel (1.612 private und 589 gewerblich gemeldete Fahrzeuge, Stand: 31. Dezember 2021) überschritten die Anzahl der öffentlichen Stellplätze (961) deutlich und bereits deshalb sei von dem Vorliegen erheblichen Parkdrucks auszugehen, kann dieser Einlassung bereits aufgrund fehlenden weiteren Datenmaterials nicht gefolgt werden. Denn der Antragsgegnerin ist die Anzahl privater Stellplätze im Pauliviertel nicht bekannt. Entsprechende Erhebungen sind im Verwaltungsverfahren trotz Kenntnis dieses Defizits nicht erfolgt. Damit verbietet sich an dieser Stelle die in der Rechtsprechung (jedenfalls beim Vorliegen einer ausreichenden Datenlage, d.h. i.d.R. die Zahlen der privaten Stellplätze, der öffentlichen Stellplätze und Zulassungszahlen) durchaus gebilligte Ableitung des erheblichen Parkraummangels aus dem Verhältnis von privaten und öffentlichen Stellplätzen und Zulassungszahlen in dem Parkzonenbereich.

Auch aus dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren lässt sich der Grad der Versorgung der Bewohner im Pauliviertel mit privaten Stellplätzen nicht hinreichend belastbar einschätzen. Die von ihr zum vorgenannten Stichtag genannten Zulassungszahlen enthalten des Weiteren keine nähere Aufschlüsselung nach Art der Fahrzeuge, so dass eine unbekannte Zahl auch weniger Stellfläche einnehmender Fahrzeuge - wie zulassungspflichtige Zweiräder - in dem Zahlenmaterial enthalten sein dürften.

Mit Blick auf die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftungszone in jeweils mehrere hundert Meter (horizontal wie vertikal) und den verschiedenen Nutzungen in dem Bereich (Wohnnutzung, Gewerbe etc.), die erhebliche parkverkehrliche Auswirkungen haben dürften, ist das Gericht nicht in der Lage, die Parkauslastung belastbar einzuordnen. Dies gilt auch vor dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass gerade in Großstädten regelmäßig ein hoher Parkdruck herrscht. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Verwaltungsvorgang einzelne Beschwerden von Bewohnern des Gebiets über eine hohe Parkauslastung dokumentiert sind. Mit Blick auf die erhebliche Größe der Parkraumbewirtschaftungszone und die vorgenannten Gründe kann ebenfalls nicht hinreichend sicher auf einen erheblichen Parkraummangel für Bewohner im gesamten städtischen Quartier geschlossen werden.

Die gerichtsseitig verlangten Anforderungen an die Dokumentation sind dabei keine Förmelei. Sie resultieren aus dem Umstand, dass es auch bei der Neufassung von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO dabei verblieben ist, dass die Einrichtung privilegierter Parkrechte eine Ausnahme vom Grundsatz der Straßenverkehrs-Ordnung ist, dass der innerstädtische Verkehrsraum allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung steht.

Vgl. Steiner, in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 2016, § 45 Rn. 40.

Auch wenn die vorliegend praktizierte Mischregelung letztlich "nur" zu einer wirtschaftlichen Privilegierung der Bewohner führt, unterliegt sie gleichwohl denselben tatbestandlichen Anforderungen wie eine Reservierung von öffentlichen Stellplätzen für Bewohner.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin Parkraumbewirtschaftung auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen kann. Sie kann Parkraumbewirtschaftung etwa zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung betreiben (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 2. Alt StVO) oder zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 1. Alt StVO). Des Weiteren kann sie sich auf allgemeine Gründe der Sicherheit des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) stützen,

und auch auf diesem Weg die hier konkret beabsichtigte Steuerungswirkung - Anreizschaffung, dass Fremd- und Langzeitparkende, wie Berufspendler, Kunden und Besucher, auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß gehen) umsteigen - erzielen, ohne zugleich Bewohner zu privilegieren. Entscheidet sich die Antragsgegnerin für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausreichend zu dokumentieren.

Überschießend sei angemerkt, dass auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin auf der Annahme aufbauen, dass Bewohner nur unzureichend Parkraum finden, was die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch die Bewirtschaftung öffentlicher Stellplätze in Verbindung mit deren Bevorrechtigung erfordere. Die Ermessenserwägungen gehen zudem davon aus, dass auch eine Parkraumbewirtschaftung an Samstagen erforderlich ist. Hierzu sei bereits auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten weist das Gericht des Weiteren darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der Antragsteller zum Begriff des städtischen Quartiers nicht beitritt. Die Parkraumbewirtschaftungszone dürfte in ihrer Gesamtheit ein städtisches Quartier im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darstellen. Insbesondere eine etwaig verschiedene bauplanungsrechtliche Gebietstypik steht der Annahme eines einheitlichen städtischen Quartiers nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht entgegen. Darauf, dass das Quartier den Eindruck einer Zusammengehörigkeit vermitteln müsse, eine ähnliche Bauweise erforderlich sei und es dazu diene, ein Stadtgebiet in räumlich zusammenhängende Wohnviertel abzugrenzen, wie die Antragssteller meinen, kommt es für die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung ersichtlich nicht an. Letzteres gilt bereits deshalb, weil die Straßenverkehrsbehörde auch nach der Neufassung der Norm kleinräumige, von Stadtvierteln losgelöste Bewohnerparkzonen einrichten kann.

Im Übrigen findet selbst in überwiegend gewerblich genutzten Teilen der Parkraumbewirtschaftungszone Wohnnutzung statt, jedenfalls in unmittelbarer Nähe hierzu. Auch insoweit ist die Zahl der Bewohner für das Vorliegen bestehenden erheblichen Parkdrucks ausweislich der Ermächtigungsgrundlage und der Begründung hierzu nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine verkehrsregelnde Anordnung mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu bemessen ist. Dieser Wert war für jeden der fünf Antragsteller zu halbieren, Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2022/18_L_1522_22_Beschluss_20221102.html - DE:VGK:2022:1102.18L1522.22.00

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