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Eine Personenhandelsgesellschaft ist nicht antragsbefugt gegen verkehrsrechtliche Anordnungen zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone, wenn sie keine Halterin von Kraftfahrzeugen ist und nicht durch ihre Organe, Vertreter oder Hilfspersonen die öffentlichen Stellplätze in Anspruch nimmt. Arbeitnehmer, die ihre privaten Kraftfahrzeuge für die Anreise zur Arbeitsstätte nutzen, sind in diesem Kontext keine Hilfspersonen der Gesellschaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |