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Der mehrfache Gebrauch derselben falschen Urkunde führt, wenn er einem von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz folgt, zu einer einheitlichen Tat der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die Tathandlung des Absetzens bei der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Absetzende im Einvernehmen mit dem Vortäter und zumindest auch in dessen Interesse handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |