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Eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung über mögliche Unfallschäden in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag schließt einen Sachmangel aus, wenn der Käufer von der möglichen Unfalleigenschaft in Kenntnis gesetzt wurde und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Behauptet der Käufer, entsprechende Klauseln seien nachträglich hinzugefügt worden, bleibt er für diese Behauptung beweisfällig. Selbst bei Annahme eines Sachmangels kann ein Rücktritt ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, insbesondere bei einem älteren Fahrzeug mit weiteren offensichtlichen Altschäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |