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Die dauerhafte Aufstellung von Müllgroßbehältern oder die Errichtung einer Mülltonnenbox auf öffentlichem Straßengrund über den Abholtag hinaus stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die den Anliegergebrauch überschreitet. Eine Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis ist ermessensfehlerfrei, wenn die Mülltonnenbox die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, etwa durch Verengung des Gehwegs und Schaffung eines Hindernisses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |