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Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
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1. | Es sind keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen des Klägers ersichtlich, welche durch die Aufstellung des Sperrpfostens beeinträchtigt sein könnten. |
2. | Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die befürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten auszuweichen |