Das Verkehrslexikon

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Poller - Pflanzkübel - versenkbare Straßensperren

Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Pflanzenkübel von Bewohnern
-   Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen



Weiterführende Links:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

Parken

Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten

Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht

Schmale Straße - enger Straßenteil

Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

Verkehrshindernisse

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Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 31.08.2004:
Der Verkehrssicherungspflichtige genügt der Verkehrssicherungspflicht bei der Installation von elektronisch versenkbaren Betonpollern im Straßenraum, die durch Linienbusfahrer per Funksignal betätigt werden können, nicht schon durch Aufstellen von Verkehrszeichen, denn diese sind nicht geeignet, den genauen Standort der versenkten Poller zu signalisieren. Es ist vielmehr durch technische Mittel zu verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren wird, wenn sich ein Fahrzeug unmittelbar über dem Poller oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet.

OLG Hamm v. 26.05.2009:
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.




OLG München v. 25.01.2012:
In einem verkehrsberuhigten Bereich mit verengter Straßenführung stellen ein Warnhinweis mit der Aufforderung an Radfahrer, ganz rechts zu fahren, sowie das akustische und optische Warnsystem der versenkbaren Poller insgesamt ausreichende Vorkehrungen dar, um einen Zweiradfahrer auf die Polleranlage hinzuweisen und bei Betrieb zu warnen, so dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist.

OLG Saarbrücken v. 15.05.2012:
Beim Aufstellen absenkbarer Poller muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung nicht erforderlich, die Polleranlage so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert.

OVG Bremen v. 15.01.2018:
Der Eigentümer eines in einem verkehrsberuhigten Bereichs liegenden Grundstücks kann von der Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, vor seinem Grundstück Poller aufzustellen, um ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Die Entscheidung der Behörde, ihm die Aufstellung solcher Poller auf eigene Kosten nicht zu erlauben, ist nicht zu beanstanden.

OVG Münster v. 07.12.2020:
  1.  Es sind keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen des Klägers ersichtlich, welche durch die Aufstellung des Sperrpfostens beeinträchtigt sein könnten.

  2.  Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die befürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten auszuweichen

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Pflanzenkübel von Bewohnern:


VG Regensburg v. 25.05.2021:
Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf dem Gehweg durch einen Anwohner erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach § 32 StVO verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. - Die Anordnung der Entfernung ist rechtmäßig.

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Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

VG Koblenz v. 22.02.2010:
Infolge der Neufassung des § 43 Abs. 1 und 3 StVO sind (schlichte) Sperrpfosten seit dem 1. September 2009 keine Verkehrseinrichtungen mehr. Ein Anspruch auf Anordnung der Sperrpfosten kann auch nicht mehr auf § 45 Abs. 1 und Abs. 4 StVO gestützt werden



BVerwG v. 03.05.2011:
Zur sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung einer Verkehrseinrichtung - Straßenpoller

VG Bremen v.01.09.2016:
Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Sinne der Allgemeinheit. Sperrpfosten sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO. - Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Sperrpfosten oder Blumenkübeln in einem verkehrsberuhigten Bereich besteht in der Regel nicht. Erschweren parkende Fahrzeuge den Zugang zu einem Grundstück so wird sich der Grundstückeigentümer in der Regel an die Ordnungsbehörde wenden müssen und nicht an den Träger der Straßenbaulast.

VG Minden v. 24.09.2021:
Die Anordnung zur Aufstellung der Sperrpfosten ist darauf gerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie die durchgängige Befahrbarkeit einer schmalen Straße für den Kraftfahrzeugverkehr beseitigt. Voraussetzung einer rechtmäßigen Ermessensausübung einer entsprechenden Anordnung ist die nachvollziehbare Feststellung einer entsprechend hohen Ǵefahrenlage.

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