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Ein Freispruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist bei Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB geboten. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn nach einer Behandlung keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr besteht und der Zusammenhang zwischen Tat und Führen von Kraftfahrzeugen mittelbarer Natur war. Ein Entschädigungsanspruch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt bei Nichtverurteilung aufgrund von Schuldunfähigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |