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Ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495, 355 BGB i.V.m. § 506 Abs. 2 BGB besteht bei einem KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht, da es sich nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe handelt und auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 312b bzw. 312c BGB i.V.m. §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB scheidet aus, da es sich weder um einen Fernabsatzvertrag noch um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt, wenn der Vertrag in den Räumen eines Autohauses in körperlicher Anwesenheit des Kunden mit einem eingeschalteten Vertreter geschlossen wurde, der Rede und Antwort stehen konnte, selbst wenn dieser keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Leasinggeber hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |