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Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht dem Grunde nach, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs (VW Touareg mit EA 897 Motor) unzulässige Abschalteinrichtungen im Emissionskontrollsystem festgestellt hat, die unter Prüfbedingungen die Einhaltung von Grenzwerten sichern, außerhalb der Prüfbedingungen aber abgeschaltet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |