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Neben einem bestehenden Lärmaktionsplan können Einzelne in einem individuellen Parallelverfahren keine Ansprüche auf die Umsetzung von Maßnahmen geltend machen. Sie sind gehalten, diese im Rahmen des eigens dafür vorgesehenen Verfahren des Lärmaktionsplans vorzutragen. (Leitsätze des Gerichts) |