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Das OLG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung der Schadensregulierung durch eine Kraftfahrtversicherung nach einem angeblichen Fahrzeugdiebstahl. Entscheidend waren hierbei die Widersprüche in den Angaben des Versicherungsnehmers zum Fahrzeugverbleib und zur Nutzung, die im Konflikt mit den Daten des Fahrzeugschlüssels standen, welche eine letzte Datenaktualisierung am 30.10.2018 um 00:17 Uhr bei 29.044 km dokumentierten, während der Kläger das Fahrzeug am 27.10.2018 nach Griechenland verbracht haben wollte und den Diebstahl am 30.10.2018 in Athen anzeigte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |