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Der Senat schließt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen, deren Motoren mit einer sogenannten "Prüfstandserkennungssoftware" ausgestattet sind, auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller. Ist der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB verjährt, kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 852 BGB die Zahlung eines Betrages verlangen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |