|
Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem Fahrlässigkeitsvorwurf, einem Schaden oder dem Schutzgesetzcharakter der genannten Vorschriften. Der Fahrzeughersteller muss zur Widerlegung der Verschuldensvermutung einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret darlegen und beweisen. Eine Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt einen Schaden dar, und die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |