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Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung steht einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht entgegen, jedoch kann dieser abgelehnt werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |