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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) setzt dringende Gründe voraus, die nicht vorliegen, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nicht im hohen Maße wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn trotz einer Alkoholfahrt mit einem E-Scooter (1,21 Promille) eine Gesamtwürdigung der Umstände (u.a. geringere Gefährdung durch E-Scooter, nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit, kurze Fahrstrecke, geringes Verkehrsaufkommen zur Tatzeit, keine konkrete Gefahr) einen Ausnahmefall vom Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründen kann. Die genannten Umstände sind dabei im Verfahren nach § 111a StPO als Faktoren zu berücksichtigen, die die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfallen lassen können und für die voraussichtliche Ungeeignetheit relevant sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |