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Auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens stehen dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Desinfektionskosten zu, sofern diese üblicherweise anfallen und die Desinfektionskosten unfallbedingt und zum Zeitpunkt des Urteils erforderlich sind. Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist und die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |