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Zur Aktivlegitimation des Klägers bei Geltendmachung von Reparaturkosten: Der Kläger muss seine Aktivlegitimation (z.B. Eigentum am beschädigten Fahrzeug) vorgerichtlich ausreichend nachweisen, um den Beklagten Anlass zur Klage zu geben. Eine bloße Kopie des Kfz-Briefes ist hierfür nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Bestätigung der finanzierenden Bank über die vollständige Rückzahlung des Darlehens und das Eigentum des Klägers. Erfolgt dieser Nachweis erst im Prozess, kann ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten nach § 97 ZPO zu einer Kostenlast des Klägers führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |