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1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht. 2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers. (Leitsätze des Gerichts) |