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In dem Fall, in dem es um die Haftung des Fahrzeugherstellers geht, der den fraglichen Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hergestellt hat, gilt nichts anderes als für den Motorenhersteller. Es ist davon auszugehen, dass dem Vorstand des Fahrzeugherstellers bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs bekannt war, dass der eingebaute Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Von daher trifft den Fahrzeughersteller der Vorwurf der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Fahrzeugerwerber in gleichem Maße. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |