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1. Die Gebührenfestsetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO anlässlich der Begleitung eines Großraum- und Schwertransportes durch private Verwaltungshelfer kann auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt werden. 2. Eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO ist eine mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO vergleichbare Maßnahme im Sinne von Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt, denn beide Maßnahmen beruhen letztlich auf der generellen Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten zu können. Dementsprechend können hierfür nach Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt Gebühren gemäß den Sätzen der Gebühren-Nr. 261 der Anlage zu § 1 GebOSt erhoben werden. 3. Es liegt ein Ermessensfehler, namentlich der des Ermessensnichtgebrauchs, vor, wenn bei einer Rahmengebühr keine auf den Einzelfall ausgerichteten Ermessenserwägungen bezüglich der Gebührenhöhe angestellt werden, sondern eine Pauschalgebühr festgesetzt wird. (Leitsätze des Gerichts) |