Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 11.08.2020: Zur Gebührenfestsetzung für verkehrsrechtliche Anordnungen bei Großraum- und Schwertransporten und Ermessensfehler




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 11.08.2020 - 3 K 1020/19) hat entschieden:

   1. Die Gebührenfestsetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO anlässlich der Begleitung eines Großraum- und Schwertransportes durch private Verwaltungshelfer kann auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt werden.

2. Eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO ist eine mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO vergleichbare Maßnahme im Sinne von Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt, denn beide Maßnahmen beruhen letztlich auf der generellen Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten zu können. Dementsprechend können hierfür nach Gebühren-Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt Gebühren gemäß den Sätzen der Gebühren-Nr. 261 der Anlage zu § 1 GebOSt erhoben werden.

3. Es liegt ein Ermessensfehler, namentlich der des Ermessensnichtgebrauchs, vor, wenn bei einer Rahmengebühr keine auf den Einzelfall ausgerichteten Ermessenserwägungen bezüglich der Gebührenhöhe angestellt werden, sondern eine Pauschalgebühr festgesetzt wird.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren in Höhe von mehr als 10,20 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2019 hinsichtlich der angegriffenen Gebührenfestsetzung rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, soweit darin Gebühren in Höhe von mehr als 10,20 € festgesetzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Gebührenfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte erhebt im Grundsatz zu Recht für die Verkehrsanordnung zur Durchführung von Schwertransporten Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. dem Gebührentarif nach Gebührennummer 399 der Anlage zu § 1 GebOSt (im Folgenden: GebT Nr. 399) (1.) von der Klägerin (2.). Deren Festsetzung ist jedoch ermessensfehlerhaft (3.).

1. Der angefochtenen Gebührenfestsetzung fehlt es zunächst nicht an einer Rechtsgrundlage.

a) Der Beklagte stützt die Gebührenfestsetzung in der verkehrsrechtlichen Anordnung auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. dem Gebührentarif nach Gebührennummer 261 der Anlage zu § 1 GebOSt (im Folgenden: GebT Nr. 261). Dieser Gebührentarif ermächtigt die zuständige Behörde zu einer Gebührenfestsetzung für eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen. Er eröffnet einen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 €.

Bei der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, sondern um eine auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 StVO. Der eindeutige Wortlaut des § 45 Abs. 6 StVO i. V. m. GebT Nr. 261 bietet auch keinen Raum für eine abweichende Auslegung, weil § 45 Abs. 6 StVO ausschließlich die Sicherung von Baustellen betrifft und sich GebT Nr. 261 explizit nur auf die Vorschrift des § 45 Abs. 6 StVO bezieht. Auch eine analoge Anwendung des GebT Nr. 261 auf den vorliegenden Fall scheidet aus, weil es sich um eine Analogie zu Lasten der Klägerin handeln würde, die mit dem Gebot des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 GG nicht vereinbar wäre.

b) Die Gebührenfestsetzung kann aber auf die weiterhin - wie auch von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 30. Juli 2019 - in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. GebT Nr. 399 gestützt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Aus der Regelungssystematik - auch unter Berücksichtigung von § 6a Abs. 1 und 2 StVG - folgt, dass es sich um Amtshandlungen, welche Maßnahmen des Straßenverkehrs betreffen, handeln muss. Bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO im Rahmen der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch Privatunternehmer handelt es sich erkennbar um eine solche Maßnahme, weil die Straßenverkehrsbehörden hiernach unter anderem bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Für diese Anordnung ist GebT Nr. 399 heranziehbar, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Nach diesem Gebührentarif können für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.

Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt enthält keine Gebührennummer für verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 3 StVO.

Es handelt sich vorliegend jedoch um eine "andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme". Eine solche "andere Maßnahme" und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes des GebT Nr. 399 liegt vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt ist.

Dies ist - wie bereits festgestellt - bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO im Zusammenhang mit der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch Private der Fall.

c) Der rechtmäßigen Gebührenfestsetzung dem Grunde nach steht auch nicht der klägerische Einwand entgegen, durch die verkehrsrechtliche Anordnung gegenüber Verwaltungshelfern werde der Beklagte entlastet und es könnten nicht Gebühren von Seiten der Verwaltung für etwas verlangt werden, wofür sie selbst entlastet werde. Diesem Einwand liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass die von den Straßenverkehrsbehörden zu erhebenden Gebühren die Kosten für den einstigen polizeilichen Einsatz bei der Begleitung von Schwerlasttransporten decken sollen, der nunmehr im Zuge der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur StVO durch zu stellende Verwaltungshelfer von privater Seite erfolgt. Vorliegend werden indes Gebühren erhoben für den der Behörde bei Ausführung der Verwaltungshandlung - hier der Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung - entstandenen Verwaltungsaufwand. Es handelt sich mithin um eine Verwaltungsgebühr.

2. Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin der streitigen Gebühr. Sie hat im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 19. Februar 2019 veranlasst, denn sie hat diese beantragt.

3. Ist nach dem Vorstehenden die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2019 dem Grunde nach rechtmäßig, ist sie gleichwohl rechtswidrig, soweit darin Gebühren von mehr als 10,20 € festgesetzt werden. Die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Gebührenhöhe ist hier ermessensfehlerhaft erfolgt.

Nach GebT Nr. 399 können für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Eine in diesem Sinne vergleichbare Maßnahme ist eine solche, die in diesem Abschnitt aufgeführt ist und welche ihrem Regelungsgehalt nach mit der anderen Maßnahme gleichartig ist bzw. in ihrer Wirkung nahe kommt. Wie bereits ausgeführt enthält der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt keine Gebührennummer für verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 3 StVO, jedoch mit GebT Nr. 261 eine Ermächtigung zur Gebührenfestsetzung für eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen, welche eine mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO vergleichbare Maßnahme darstellt. Denn beide Maßnahmen beruhen letztlich auf der generellen Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten zu können. § 45 Abs. 3 StVO ermächtigt hierzu ergänzend, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und § 45 Abs. 6 StVO stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, dass Unternehmer von Straßenbauarbeiten verkehrsrechtliche Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuholen haben, nach denen u. a. der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Dementsprechend können Gebühren nach den Sätzen des GebT Nr. 261 erhoben werden. Dieser eröffnet einen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 €.

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen jedoch nicht nach § 40 VwVfG NRW ordnungsgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Auf diesen Überprüfungsmaßstab ist die Kammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Sie hat die behördliche Ermessensentscheidung auf etwaige Ermessensfehler, namentlich Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensfehlgebrauch zu überprüfen, ohne eigenes Ermessen in der Sache auszuüben.

Bei der auf den Einzelfall bezogenen Festsetzung einer Gebühr hat die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen zur Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens notwendigerweise auszuüben, wenn - wie hier nach GebT Nr. 261 - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Sie hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Hier liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs deswegen vor, weil der Beklagte im angefochtenen Bescheid keine Ermessenserwägungen bezüglich der Gebührenhöhe von 75,00 € angestellt hat. Insofern ist zu beachten, dass ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt nicht - durch Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO - geheilt werden kann.

Ein solcher Ermessensausfall ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn die behördliche Entscheidung ausdrücklich keine Ausführungen hierzu enthält. Selbst wenn diese sich hierzu nicht äußert, schließt dies nicht aus, dass sich die Behörde zur Frage der Ermessensausübung gleichwohl Gedanken gemacht hat oder die zu einer Beanstandung führende Ausübung des Ermessens für so selbstverständlich gehalten haben mag, dass sie einen besonderen Hinweis darauf für überflüssig hielt. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Begleitumständen ergeben, die zum Erlass des Verwaltungsakts geführt haben.

Jedoch lassen sich auch dem Verwaltungsvorgang des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Hingegen bestätigen die Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 30. Juli 2019, dass er sich seiner Ermessensentscheidung nicht bewusst war. Er führte hierzu aus, es handele sich um eine Pauschalgebühr von 75 €. Diese Pauschale richte sich aus an dem Rahmen der insgesamt von einer Straßenverkehrsbehörde festzusetzenden Gebühren für verschiedene Maßnahmen, für die sie zuständig sei. Nach seinem Kenntnisstand werde im Bereich der zuständigen Bezirksregierung einheitlich eine solche Pauschalgebühr für Verkehrsanordnungen bei Schwertransporten festgesetzt. Die Festsetzung einer Pauschalgebühr schließt jedoch schon ihrem Wesen nach eine auf den Einzelfall ausgerichtete Ermessensbetätigung, insbesondere anhand der Kriterien der Schwierigkeit und des Aufwands, aus.

Selbst wenn man auf die ebenfalls in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. GebT Nr. 264 abstellte,

so kommt es auf deren Einschlägigkeit nicht entscheidungserheblich an, denn auch eine Festsetzung auf Grundlage dieses Gebührentatbestands litte unter dem gleichen, nicht heilbaren Ermessensfehler, weil auch hiermit ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € eröffnet ist, der eine Ermessenentscheidung voraussetzt, welche aus vorgenannten Gründen fehlerhaft erfolgt ist.

Weil ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € eröffnet ist, kann aber jedenfalls die Mindestgebühr in Höhe von 10,20 € gegenüber der Klägerin festgesetzt werden.

Insoweit ist die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2020/3_K_1020_19_Urteil_20200811.html - DE:VGMI:2020:0811.3K1020.19.00

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