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Die Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung kann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer die von der Beklagten erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten nach einem Unfall bewusst verweigert, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dies stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |