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Wer durch grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden. (Leitsätze des Gerichts) |