Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 26.09.2025: Kostenersatz für Feuerwehreinsatz bei grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 26.09.2025 - 19 K 4297/21) hat entschieden:

   Wer durch grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Insbesondere ist das mit Schriftsatz vom 15. September 2022 erklärte Einverständnis des Klägers nicht durch den Beschluss zur Übertagung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin verbraucht worden. Verbraucht wird eine Verzichtserklärung nur durch die nächste Entscheidung des Gerichts, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst.

Letzteres trifft auf die Einzelrichterübertragung nicht zu. Ebenso wenig berührt die Aufklärungsverfügung vom 15. Dezember 2023 die Bindungswirkung der Verzichtserklärung. Denn hierbei handelt es sich bereits nicht um eine Entscheidung des Gerichts. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits bei Abgabe der Erklärung sowohl mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin als auch mit weiteren Aufklärungsmaßnahmen rechnen musste.

Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich zutreffend gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021. Zwar war die Durchführung eines Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaft, jedoch hat der Ausgangsbescheid der Beklagten durch deren Widerspruchsbescheid seine abschließende Gestalt gefunden; zudem wird der Kläger durch die Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid zumindest formell beschwert.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben hat. Diese Frist begann für den Kläger nicht zu laufen. Denn dem Heranziehungsbescheid war eine im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese verwies nämlich unzutreffend auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als statthaften Rechtsbehelf. Darauf, ob der Kläger in diesem Fall für die Erhebung seiner Klage an die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden ist, kommt es nicht an, da diese Frist offensichtlich gewahrt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitbefangene Heranziehungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

In formeller Hinsicht ist der Kläger vor Erlass des angefochtenen Kostenbescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.

In materieller Hinsicht begegnet der streitbetroffene Bescheid ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Er stützt auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und über die Erhebung von Gebühren der Feuerwehr der Stadt E. nebst Kostenersatz- und Gebührentarif vom 21. September 2017. Hiernach können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von dem Verursacher, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben.

Es liegt ein Einsatz der Feuerwehr i.S.d. § 52 Abs. 2 BHKG vor. Die Feuerwehr ist auch im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem BHKG tätig geworden. Diese umfassen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG bei Unglücksfällen - wie dem hier vorliegenden Verkehrsunfall - vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Indem die Feuerwehr den Kläger aus dem verunfallten Fahrzeug befreit und die Unfallstelle ausgeleuchtet hat, hat sie abwehrende Maßnahmen im oben genannten Sinn ergriffen.

Der sich vorliegend ereignete Verkehrsunfall begründet auch eine Gefahrenlage im ordnungsrechtlichen Sinne. Neben Gefahren für am Unfall beteiligte Personen - wie hier den im Fahrzeug eingeklemmten Kläger - gehen von Unfällen im Straßenverkehr auch immer Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Verkehrsunfall bei Dunkelheit und auf einer viel befahrenen Straße im Stadtzentrum ereignet hat.

Der Kläger hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt wie in anderen rechtlichen Zusammenhängen einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das Maß einer einfachen Sorgfaltspflichtverletzung erheblich überschreitet.

So liegt hier der Fall. Der Kläger hat den Unfall durch sein grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten verursacht. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Geschwindigkeitsbegrenzung bei erschwerten Straßen- und Witterungsbedingungen massiv überschritten hat. Dies folgt in erster Linie aus den direkt am Unfallort von der Polizei aufgenommenen Aussagen der Zeugen H.--ring , H1. und D. . Diese sagen übereinstimmend aus, dass der Kläger "viel zu schnell gefahren" bzw. an ihnen "vorbeigerast" sei. Das Gericht hat keinen Zweifel an den bekundeten Wahrnehmungen der Zeugen. Alle drei - voneinander völlig unabhängige - Zeugen bringen mit ihren Aussagen deutlich zum Ausdruck, eine besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung beobachtet zu haben. Diese Beurteilung basiert vor allem beim Zeugen H.-- auch auf einer fachlichen Einschätzung. Die Fähigkeit zu einer solchen ist ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und den hiermit einhergehenden berufsspezifischen Erfahrungen zuzusprechen. Zudem waren sowohl er als auch der Zeuge D. - ebenso wie der Kläger - als PKW-Fahrer am fließenden Verkehr beteiligt. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen sich insbesondere auch mit dem Unfallhergang decken. Der Unfallwagen ist auf freier Bahn und ohne jede Fremdeinwirkung mit erheblicher Wucht erst gegen den Bordstein sowie gegen einen Baum geprallt und hat sich anschließend überschlagen. Dies folgt bereits aus den eigenen Angaben des Klägers sowie den getroffenen Feststellungen der Polizei. Laut Polizeibericht wurde der Wagen hierbei derart stark beschädigt, dass diverse Fahrzeugteile, unter anderem auch das linke Vorderrad des Wagens, auf etwa 50 Metern auf allen Fahrstreifen verstreut wurden. Die vom Wagen sowie der Unfallstelle angefertigten Lichtbilder untermauern dieses Bild. Die Behauptung des Klägers, er sei definitiv nicht schneller als - die zugelassenen - 50 km/h gefahren, ist bereits vor dem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Die gröbliche Missachtung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wiegt im Fall des Klägers umso schwerer, als in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnisse ein besonderes Maß an Sorgfalt geboten war. Nicht nur befuhr der Kläger mit dem I.------ eine kurvige Straße, vielmehr war diese auch mit Regenwasser überzogen. Der Kläger hebt diese Gegebenheiten in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 als Ursache dafür, dass er ins Schleudern geraten sei, selbst immer wieder hervor. Neben dem Regen erschwerte auch der Umstand, dass es zum Unfallzeitpunkt gegen 23:30 Uhr bereits dunkel war, zudem die Sichtbedingungen.

Auch die weiteren, in seiner Stellungnahme vorgebrachten Umstände, sind nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Indem er sich darauf beruft, er habe etwas trinken wollen, untermauert er vielmehr sein grob fahrlässiges Verhalten. Dass er mit dem Versuch, während der Fahrt etwas zu trinken, die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt hat, leuchtet in Anbetracht der oben geschilderten Gesamtumstände jedermann ein. Dies gilt umso mehr, als er ebenso angegeben hat, zur gleichen Zeit auch noch einen Spurwechsel vorgenommen zu haben.

Die nicht weiter in Abrede gestellte Höhe der Kostenforderung unterliegt keinen Bedenken. Fehler bei der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens lassen der Heranziehungs- bzw. Widerspruchsbescheid ebenfalls nicht erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere durfte die Beklagte im Rahmen ihres Auswahlermessens den Kläger als Unfallverursacher heranziehen und war nicht verpflichtet, den - unbekannt verzogenen - Fahrzeughalter in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2025/19_K_4297_21_Urteil_20250926.html - DE:VGGE:2025:0926.19K4297.21.00

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