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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße in Form eines Differenzschadens zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf den sogenannten 'großen' Schadensersatz wird hierdurch jedoch nicht begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |