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Der Betreiber einer Waschstraße verletzt seine Schutzpflichten aus einem Werkvertrag nicht, wenn er allgemein auf die Beachtung der Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers und die sichere Verriegelung von Tank- und Wartungsklappen hinweist. Eine weitergehende Hinweispflicht auf eine konstruktionsbedingte Eigenheit eines Fahrzeugs, wie das selbsttätige Öffnen des Tankdeckels durch Wasserdruck, trifft den Betreiber nicht, sondern den Fahrzeughersteller. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |