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Öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache, wie eine staatliche Sicherstellung oder Beschlagnahme, stellen einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB dar, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache zur Folge haben können. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) als gestohlen gemeldetes Fahrzeug begründet einen solchen Rechtsmangel, wenn er im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und der Rücktrittserklärung vorliegt und zur Sicherstellung führt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, da dem Verkäufer die Beseitigung der internationalen Ausschreibung des Fahrzeugs als gestohlen nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |