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Ein Mietwagenunternehmen, das gegen die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht verstößt, handelt unlauter im Sinne von § 3a UWG. Zwischen einem Mietwagenunternehmen und einer Taxi-Vermittlung besteht ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, wenn beide gleichartige Dienstleistungen auf demselben Markt anbieten und sich an denselben Kundenkreis wenden, auch wenn sie auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind. Die Rückkehrpflicht ist eine verfassungskonforme Marktverhaltensregelung, die den Zweck hat, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |