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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Dies gilt auch, wenn der Richter Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren gegen eine Konzernmutter geltend gemacht hat und nun über einen vergleichbaren Sachverhalt gegen eine andere Konzerngesellschaft entscheiden soll, da die Sachverhalte als ausreichend vergleichbar anzusehen sind, wenn es um den Vorwurf unzulässiger Abschalteinrichtungen geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |