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Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Die Anmeldung von Ansprüchen des Richters zum Musterfeststellungsverfahren gegen die Konzernmutter wegen des Dieselskandals ist geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit gegenüber der Fahrzeugherstellerin aufkommen zu lassen, auch wenn es sich um eine andere Motorenbaureihe handelt. Ein Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungstermin führt nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |